Arrikel 61. Zacharige. Forkel. 383
Verpflegungswesen, Einquartirung, Ersatz von Flurbeschädigungen,
Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-
Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.“
Auebem2#ls wurden hierzu sestellt:
1) von v. Forckenbeck:-)
beizufügen:
„Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-
kriegsorganisation wird das Bundespräsidium ein
uamfassendes Bundesmilitürgesetz dem Reichstage
und dem Bundesrathe zur verfassungsmüßigen Be-
schlußfassung vorlegen.“
2) von Rohden:
die Worte des Entwurfs: „sowohl dies 2c. bis „Krieg und Frie-
den“ zu streichen.“)
3) von Duncker (Berlin):
den ganzen Artikel zu streichen.“)
Dr. Zachariae (Göttingen).ü) Meine Herren! Ich habe hier blos das
Wort erbeten, um in Beziehung auf den zu Artikel 53 gestern ausgesprochenen
Wunsch etwas zu coustatiren. Ich hatte den Wunsch ausgedrückt, daß
in Bezug auf die vormaligen Reichsstände die ihnen im Bundes-
rechte zugesicherte Freiheit der Militärpflichtigkeit erklärungs-
weise ausgesprochen werde. Ich bin von dem Herrn Kriegsminister
darauf aufmerksam gemacht worden, daß in der im Artikel 57 hingestellten
Militärgesetzgebung diese Freiheit mit ausgesprochen fei, und ich wollte da-
her lediglich dieses constatiren.
Forkel (Coburg).#i)MonH Herren! Da zur Sicherheit des Nord-
deutschen Bundes so rasch als möglich eine einheitliche Heeresmacht im An-
schluß an das Preußische Heerwesen gegründet werden muß, so ist es wohl
ganz unerläßlich, daß auch die Preußische Militärgesetzgebung,
wie sle jetzt geht und steht, sosort auf das ganze Bundesgebiet
ausgedehnt werde. Dieser Ansicht wird sich schwerlich Jemand in diesem
Hohen Haufe verschließen. Allein, meine Herren, wer die Königlich Preußische
Militärgesetzgebung in ihren wesentlichen Bestaudtheilen kennen gelernt hat —
6 Dr.-S. u. 57.
½% St. Ver. S. 583 u. 585.
e2) Dr. S. n. 73.
) Mit dieser Rede begann die 28. Sitnng vom 6. April 1867. Se. Ber. S. bol.
ti St. Ott. S. bol.