Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 61. Roon. Wigard. 386 
der Ubrigen verbündeten Regierungen — erkläre: Es hat keine andere 
Absicht vorgelegen, als diejenige, die eben der Herr Vorredner 
als zweckmäßig bezeichnet hat. Wir wollen die Preußischen Gesetze 
und die Preußischen Vorordnungen, Reglements und Instructionen aufge- 
nommen wissen, oder angenommen wissen, in allen denjenigen Armeec- 
theilen, die dem Bundesheere neu zugehen, und wir wünschen, daß sie in 
volle Geltung durch diese Verfassung gesetzt werden, nat#rlich auch so 
weit es Instructionen, Vorschriften und Reglements find, selbstverständ- 
lich jedoch immer nur in so weit, als es zweckmäßig ist, sie für 
die Folge immerhin beizubehalten. Natürlich muß dem Bundesfeld- 
herrn in Bezug auf Vorschriften und Reglements die Hand frei erhalten 
werden. Es geht nicht, daß diesem Artikel die Deutung gegeben werde, daß 
mit seiner Annahme nun alle Reseripte auf einmal Bimdesgesetz würen. 
Das war nicht die Absicht. 
Dr. Wigard (Dresden).?) Bis jetzt, meine Herren, haben wir 
wenigstens mit bekannten Größen gerechnet, gegenwärtig wird 
uns aber eine Vorlage zur Aunahme empfohlen, welche eine vollständig 
unbekannte Größe wenigstens für Diejenigen ist, welche nicht 
aus Preußen selbst sind. Es wird uns eine Zumuthung hier ge- 
macht, deren Gewährung wohl kaum ein Abgeordneter mit selnem 
Gewissen zu vereinbaren vermag, (ohl ohl) ja, meine Herren, dle 
ein Abgeordneter mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren vermag. (ohl ohl) 
Meine Herren, wir sollen, das muthet man uns zu, ohne die Militärgesetz- 
gebung Preußens, ohne die Instructionen, Reglements und dergleichen zu 
kennen, die une nicht vorgelegt worden sind, sie genehmigen und gut helßen! 
Ich weiß nicht, wie weit die Kenntniß der Preußischen Abgeordneten auf 
diesem Gebiete der Preußischen Gesetzgebung geht; unmöglich aber können 
Sie von den anderen Abgeordneten verlangen, daß sie mit dieser Gesetzgebung 
vertraut find. Hierzu, meine Herren, kommt noch, daß wenigstens nach 
Privatmittheilungen — da wir, wie gesagt, eine andere Kenntniß nicht 
erlangt haben — in dieser Militärgesetzgebung, wie sie jetzt bean- 
tragt wird, auch Bestimmungen enthalten sein sollen, welche eigent- 
lich keine Gesetzeskraft zu beanspruchen berechtigt sind und doch 
als Gesetze gehandhabt werden. Ich glaube, bei diesem Zweifel einerseits 
und bei der Unkenntniß eines großen Theils der Abgeordneten andererseits, 
daß es unbillig ist, von uns verlangen zu wollen, hierzu unsere Zustimmung. 
geben zu sollen. Wir haben aber nicht blos aus diesen Gründen, sondern 
auch aus anderen bereits von Vorrednern in der allgemeinen Debatte und 
bei Artikel 56 entwickelten Gründen das Amendement gestellt, diesen Artikel 
zu streichen, und ich erkläre, daß ich es mit meinem Gewissen nicht zu ver- 
5 St. Ber. S. 582. 
Materiallen. U. 25
	        
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