Artilel 61. Binde· O. Athler. 387
Reservezeit, der Landwehrzeit in der Verfassung jetzt festgestellt sind, eigent ·
lich wenig mehr als eine neue Redaction nöthig sein würde. Bezieht es sich
darauf, daß auch die Bestimmungen über das Verfahren bei dem Ersatz, von
welchen sehr viele allerdings der Art sind, dah man sie wohl durch gesetzliche
Bestimmungen festgestellt haben möchte, darunter verstanden würden, so würde
vielleicht auch damit die Regierung einverstanden sein können. Wenn aber
darunter verstanden wird, was früher auch im Preuhischen Abgeordnetenhause
gesordert worden ist, ein vollständiges Militärorganisationsgesetz, ein Gesetz
in der Art, daß die Zahl, die Stärke, die Zusammensetzung jedes einzelnen
Truppentheils auf diese Weise gesetzlich festgestellt werden sollte, daß also
auch jede Veränderung in derselben eine Abänderung des Gesetzes bedingte,
dann, meim Herren, ist das etwas, worauf eine Militärverwaltung durchaus
nicht eingehen kann. Mir ist nicht bekonnt, daß in irgend welchem con-
stitutionellen Staate ein solches ausführliches Gesetz bestände. Die Bestim-
mungen über die Organisation der Armee findeu sich in dem Budget, im
Militärctat, wie er dort vorgelegt wird. In allen inneren Einrichtungen
der Armee ist es durchaus nothwendig, der Militärverwaltung einen freien
Spielraum zu gestatten, besonders in jetziger Zeit, bei den großen Fortschritten
der Technik und alles dessen, was mit der Technik zusammenhängt. Das
erfordert in den Details veränderte Formationen, Abschaffung alter, Einrich-
tung neuer Formationen, Anschaffung anderrr Waffen u. s. w., — Dinge, bei
denen es unmöglich ist, vorher die Zustimmung einer Landesvertretung dazu
zu fordern, weil sie rein in das Gebiet der Technik gehören und deshalb von
dven Sachkundigen, die an der Spitze stehen, ausgeflhrt werden mllssen. Ich
glaube, meine Herrrn, nach den Erfahrungen, die wir in Preußen über die
Verwaltung der Armer gemacht haben, bei der großen Sparsamkeit und Um-
sicht, mit welcher darin stets verfahren worden ist, kann man auch solche
Bestimmungen vollständig der Administration Üüberlassen, ohne daß darüber
ein ausdrückliches Gesetz gefordert wird. Ich kann mich also nicht dafür
erklären, den Zusatz anzunehmen, und bitte Sie, es auch nicht zu thun.
von fithler (Czarnilau · Chodziesen).“) Meine Herren! Ich nehme nur
kurz das Wort, um meine Meinung dahin auszusprechen, daß die Ange-
legenheit, die uns hier beschäftigt, so vleler Worte gar nicht
werth lst, ale bieher darum verloren sind. (Lebhafter Widerspruch.) Na-
mentlich kann ich die Behauptung, die von jener Seite des Hauses (links)
wirderholt aufgestellt worden ist, dah man wegen Unkenntniß der Sache
nicht in der Lage sei, in dieser Angelegenheit ein Votum abzugeben, durch-
aus nicht für eine begründete anerkennen. Meine Herren! Wir stehen
hier nicht bei einen Gesetzgebungsacte von so außerordentlicher Tragweite,
als es danach scheinen könnte. (Ohl! ohl) Es handelt sich dabei gar
*) St. Ber. S. 582.
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