Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artilel 61. Binde· O. Athler. 387 
Reservezeit, der Landwehrzeit in der Verfassung jetzt festgestellt sind, eigent · 
lich wenig mehr als eine neue Redaction nöthig sein würde. Bezieht es sich 
darauf, daß auch die Bestimmungen über das Verfahren bei dem Ersatz, von 
welchen sehr viele allerdings der Art sind, dah man sie wohl durch gesetzliche 
Bestimmungen festgestellt haben möchte, darunter verstanden würden, so würde 
vielleicht auch damit die Regierung einverstanden sein können. Wenn aber 
darunter verstanden wird, was früher auch im Preuhischen Abgeordnetenhause 
gesordert worden ist, ein vollständiges Militärorganisationsgesetz, ein Gesetz 
in der Art, daß die Zahl, die Stärke, die Zusammensetzung jedes einzelnen 
Truppentheils auf diese Weise gesetzlich festgestellt werden sollte, daß also 
auch jede Veränderung in derselben eine Abänderung des Gesetzes bedingte, 
dann, meim Herren, ist das etwas, worauf eine Militärverwaltung durchaus 
nicht eingehen kann. Mir ist nicht bekonnt, daß in irgend welchem con- 
stitutionellen Staate ein solches ausführliches Gesetz bestände. Die Bestim- 
mungen über die Organisation der Armee findeu sich in dem Budget, im 
Militärctat, wie er dort vorgelegt wird. In allen inneren Einrichtungen 
der Armee ist es durchaus nothwendig, der Militärverwaltung einen freien 
Spielraum zu gestatten, besonders in jetziger Zeit, bei den großen Fortschritten 
der Technik und alles dessen, was mit der Technik zusammenhängt. Das 
erfordert in den Details veränderte Formationen, Abschaffung alter, Einrich- 
tung neuer Formationen, Anschaffung anderrr Waffen u. s. w., — Dinge, bei 
denen es unmöglich ist, vorher die Zustimmung einer Landesvertretung dazu 
zu fordern, weil sie rein in das Gebiet der Technik gehören und deshalb von 
dven Sachkundigen, die an der Spitze stehen, ausgeflhrt werden mllssen. Ich 
glaube, meine Herrrn, nach den Erfahrungen, die wir in Preußen über die 
Verwaltung der Armer gemacht haben, bei der großen Sparsamkeit und Um- 
sicht, mit welcher darin stets verfahren worden ist, kann man auch solche 
Bestimmungen vollständig der Administration Üüberlassen, ohne daß darüber 
ein ausdrückliches Gesetz gefordert wird. Ich kann mich also nicht dafür 
erklären, den Zusatz anzunehmen, und bitte Sie, es auch nicht zu thun. 
von fithler (Czarnilau · Chodziesen).“) Meine Herren! Ich nehme nur 
kurz das Wort, um meine Meinung dahin auszusprechen, daß die Ange- 
legenheit, die uns hier beschäftigt, so vleler Worte gar nicht 
werth lst, ale bieher darum verloren sind. (Lebhafter Widerspruch.) Na- 
mentlich kann ich die Behauptung, die von jener Seite des Hauses (links) 
wirderholt aufgestellt worden ist, dah man wegen Unkenntniß der Sache 
nicht in der Lage sei, in dieser Angelegenheit ein Votum abzugeben, durch- 
aus nicht für eine begründete anerkennen. Meine Herren! Wir stehen 
hier nicht bei einen Gesetzgebungsacte von so außerordentlicher Tragweite, 
als es danach scheinen könnte. (Ohl! ohl) Es handelt sich dabei gar 
*) St. Ber. S. 582. 
25.
	        
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