Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

388 Bundeekriegewesen. 
nicht um die Einführung irgend welcher unbekannten Gesetze, die für die 
große Mehrzahl des Volkes tief eingriffen, sondern es handelt sich nur 
darum, dasjenige, was schon jetzt für beinahe 25 Millionen 
gilt, einstweilen für die übrigen 5 Millionen in Geltung zu 
bringen. (Unruhe links, Zustimmung rechts.) So liegt die Sache, meine 
Herren! Alles, das, was hier eingesührt werden soll, das besteht bei 
uns in Preußen. Darunter leben wir und sterben wir, so zu 
sagen, und befinden uns ganz wohl dabei. (Heiterkeit. Zustimmung 
rechts.) Ja, meine Herren, in der Beziehung maße ich mir einigermaßen 
ein Urtheil an. Ich bin selbst Soldat gewesen, und bin es noch heute, ich 
bin danach behandelt worden, und bin auch in der Lage, alle diese Bestim- 
mungen in meinem Amt fortwährend zu handhaben und ich weiß, daß es 
ganz gut geht. Meine Herren, ich kann diese Behauptungen, daß man wegen 
Unkenntniß der Sache sein Votum nicht abgeben könne, nur aus einem ge- 
wissen Bedauern darüber erklären, daß die Wahlen zu diesem Reichstage so 
ausgesallen sind, wie sie ausgefallen sind. (Lebhafter Widerspruch links und 
im linken Centrum.) Man will künftigen Reichstagen die Entscheidungen 
vorbehalten, von deueu mau eben meint, daß sie vielleicht anders aussehen 
werden, wenn die Wahlen anders ausgesallen sind. Ich finde darin ein 
Klagelied über die Zusammensetzung des jetzigen Reichstags; das trifft zu 
bei Artikel 57, mit dem wir uns eben beschäftigen und trifft noch mehr zu 
bei dem Artikel 53 d. E., den wir glücklicher Weise gestern angenommen haben. 
Ich bitte für die einfache Anuahme des Artikels 57 zu stimmen. (Leb- 
haftes Bravo rechts.) 
Rohde# (Teklenburg= Steinsurt= Ahaus).“). Meine Herren! Ich kann 
die Erinnerungen, dice von dieser Seite (links) des Hauses gegen die 
Annahme des Artikels 57 ausgestellt sind, nur mit vollem Grund theilen. 
Es ist in dem Artilel 57 gesagt, daß nicht allein Gesetze angenommen wer- 
den sollen, sondern auch alle Reglements, Instructionen und Rescripte, welche 
zur Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung der Gesetze dienen. Meine 
Herren, wer wie ich im richterlichen Amt eine lange Reihe von Jahren zu- 
gebracht hat, und im Preußischen Abgeordnetenhause viele Beschwerden hat 
mit erledigen helsen über Auflagen, die auf Grund solcher Reseripte, Regle- 
ments und Instructionen gemacht waren, ist vollständig davon überzeugt, 
daß in diesen Instructionen und Reglements nicht immer Gesetze enthalten 
sind. Die Verhandlungen der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses haben 
noch ein eclatantes Beispiel davon ergeben, daß auf Grund einer keineswegs 
gesetzlich ergangenen Anordnung vom Jahre 1820 den Ständen bei der Ne- 
crutirung eine Auslage auserlegt wurde, die sie als keineswegs gesetzlich ihnen 
auferlegt erachten konnten. Auch das wird also hiermit zum Gesetz erklärt, 
E#% Per. E. 683.
	        
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