394 Bundeskriegswesen.
Ich verwahre mich gegen dieselbe und erkläre nochmals, daß ich keinem Ab-
geordneten das Recht einräume, einem Abgeordneten andere Gründe unter-
zulegen, als diejenigen, welche er selbst ausspricht. (Bravol)
Präsident Dr. Simson.“) Ich glaube, der Herr Abgeordnete thut seinem
Vorreduer Unrecht, wenn er dessen Aeußerungen Verdächtigungen nennt. Ich
finde keinen Vorwurf darin, wenn man von Jemaudem sagt, er wünsche eine
Entschädung einer Versammlung, die er sich besser zusammengesetzt denkt,
vorzubehalten und einer nach seiner Auffassung minder gqualificirten zu ent-
ziehen. Darin liegt kein sittlicher Vorwurf. Ich hätte also auch unmöglich
gegen die Aeußerung einschreiten können.
Dr. Gneist (Elberfeld- Barmen).".) Der Antrag des Abgeordneten
Rohden würde die Lage der Antragsteller viel schlimmer machen,
als sie nach der Vorlage ist. Die Herren Antragsteller haben nicht hin-
reichend erwogen, dab die Einflhrung elnes Militairsystems ein so
unendlich verwickeltes, in alle Lebeusverhältuisse eingreifendes
Ganze bildet, daß es niemals erschbpft werden kann in einem co-
disicirten Gesetze. Neben dem umfassendsten Gesetz bleibt nothwendig
überall in allen Zeiten ein gewisses Gebiet für das Verordnungs-
recht und für die Reglements, nakürlich in den Schranken des Gesetzes.
Streichen Sie nun die mittlern Zeilen aus dem Artikel heraus, so ist damit
auch gestrichen jenes Verordnungs= und Reglementerecht, für welches unser
Preußisches Gesetz von 1814 ein unermeßlich großes Gebiet offen läßt. Durch
das Streichen schaffsen Sie also tabula rasa, damit unterwerfen Sie sich
einer uubekannten, in die allerwesentlichsten Lebeneverhälltnisse tich eingreifen-
den Reglementirungsgewalt. Dann erst entsteht der Uebelstand in voller
Wahrheit, daß Sie sich unbekannten Normen unterwerfen. Es kommt dazu
noch ein Uebelstand. Wenn das Verordnungs= und Reglementirungsrecht
nicht einheitlich übernommen wird in den Bund, so wird von Ansang an
ein endloser Streit unter den verbündeten Regierungen selbst entstehen Über
das ganze Gebiet der Ausführung, was doch auch von Seiten der Preußischen
Regierung kaum acceptabel ist. Ich gestehe zu, daß der Zumuthung, bisher
freude Gesegebungen anzunehmen mit den Ansführungsverordnungen, eine
sehr schwere ist, sie wird aber im Augenblick unvermeidlich sein, weil wir
uns sonst im Kreise drehen. Das Gesetz, nach dem die Organisation ge-
schehe, kann doch nicht binnen 24 Stunden, wahrschelnlich auch nicht binnen
einem Jahre zu Stande kommen. Die Antragsteller würden also einen gar
nicht gesetzlich normirten Zustand an der Stelle der jetzt übernommenen Ge-
setze erhalten, die wenigstens bekannt und erprobt sind an fünf Scchsteln des
*) St. Ber. S. 585 1. g. o.
½½SGt. Ber. S. 585 l. m