Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

394 Bundeskriegswesen. 
Ich verwahre mich gegen dieselbe und erkläre nochmals, daß ich keinem Ab- 
geordneten das Recht einräume, einem Abgeordneten andere Gründe unter- 
zulegen, als diejenigen, welche er selbst ausspricht. (Bravol) 
Präsident Dr. Simson.“) Ich glaube, der Herr Abgeordnete thut seinem 
Vorreduer Unrecht, wenn er dessen Aeußerungen Verdächtigungen nennt. Ich 
finde keinen Vorwurf darin, wenn man von Jemaudem sagt, er wünsche eine 
Entschädung einer Versammlung, die er sich besser zusammengesetzt denkt, 
vorzubehalten und einer nach seiner Auffassung minder gqualificirten zu ent- 
ziehen. Darin liegt kein sittlicher Vorwurf. Ich hätte also auch unmöglich 
gegen die Aeußerung einschreiten können. 
Dr. Gneist (Elberfeld- Barmen).".) Der Antrag des Abgeordneten 
Rohden würde die Lage der Antragsteller viel schlimmer machen, 
als sie nach der Vorlage ist. Die Herren Antragsteller haben nicht hin- 
reichend erwogen, dab die Einflhrung elnes Militairsystems ein so 
unendlich verwickeltes, in alle Lebeusverhältuisse eingreifendes 
Ganze bildet, daß es niemals erschbpft werden kann in einem co- 
disicirten Gesetze. Neben dem umfassendsten Gesetz bleibt nothwendig 
überall in allen Zeiten ein gewisses Gebiet für das Verordnungs- 
recht und für die Reglements, nakürlich in den Schranken des Gesetzes. 
Streichen Sie nun die mittlern Zeilen aus dem Artikel heraus, so ist damit 
auch gestrichen jenes Verordnungs= und Reglementerecht, für welches unser 
Preußisches Gesetz von 1814 ein unermeßlich großes Gebiet offen läßt. Durch 
das Streichen schaffsen Sie also tabula rasa, damit unterwerfen Sie sich 
einer uubekannten, in die allerwesentlichsten Lebeneverhälltnisse tich eingreifen- 
den Reglementirungsgewalt. Dann erst entsteht der Uebelstand in voller 
Wahrheit, daß Sie sich unbekannten Normen unterwerfen. Es kommt dazu 
noch ein Uebelstand. Wenn das Verordnungs= und Reglementirungsrecht 
nicht einheitlich übernommen wird in den Bund, so wird von Ansang an 
ein endloser Streit unter den verbündeten Regierungen selbst entstehen Über 
das ganze Gebiet der Ausführung, was doch auch von Seiten der Preußischen 
Regierung kaum acceptabel ist. Ich gestehe zu, daß der Zumuthung, bisher 
freude Gesegebungen anzunehmen mit den Ansführungsverordnungen, eine 
sehr schwere ist, sie wird aber im Augenblick unvermeidlich sein, weil wir 
uns sonst im Kreise drehen. Das Gesetz, nach dem die Organisation ge- 
schehe, kann doch nicht binnen 24 Stunden, wahrschelnlich auch nicht binnen 
einem Jahre zu Stande kommen. Die Antragsteller würden also einen gar 
nicht gesetzlich normirten Zustand an der Stelle der jetzt übernommenen Ge- 
setze erhalten, die wenigstens bekannt und erprobt sind an fünf Scchsteln des 
*) St. Ber. S. 585 1. g. o. 
½½SGt. Ber. S. 585 l. m 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.