Artilel 62. 397
b) später dahin modificirt:
„Die nach der Kopfzahl 2c. nach Ablauf von je 7 Jahren
im Wege der Bundesgesetzgebung von Neuem festgestellt.
Die bestehenden Beiträge find bis zum Erlasse
eines abändernden Bundesgesetzes unverändert fort-
zuerheben.“
4) von v. Moltke:)
dem Artikel beizuflgen:
ü„.Bis zum Erlasse eines abüändernden Bundes-
gesetzes sind die bestehenden Beiträge unverändert
fortzuerheben.
Ebenso bewendet es bis dahin bei dem durch Ar-
tikel 56 (alt) festgestellten Procentsatz der Bevölke-
rung der Bundesst aaten.“
5) von v. Vincke (Olb.):
nach dem Artikel folgenden neuen Artikel anzufügen:
„Die auf Grundlage der Artikel 55, 56, 57 und 58 lalt)
am 31. December 1871 gesetzlich bestehende Organi-
sation des Bundesheeres wird der weiteren Vereinba-
rung des Militairbudgets des Bundes zum Grunde
gelegt.“
6) von v. Bennigsen:)
den Antrag Vincke (Olb.) (soeben Ziffer 5) zu fassen:
„Für die Zeit nach dem 31. December 1871 wird die
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich bestehende Or-
ganisation des Bundesheeres der weiteren Bereinbarung 2c.
(wie Ziffer 5).
7) von Dr. Falk:#)
zu Ziffer 5 resp. 6 folgenden Zusatz zu machen:
„Blis zum Erlasse eines abändernden Bundes-
gefetzes bewendet es bei dem durch Urtikel 56 (alt)
festgesetzten Procentsatze der Bevölkerung der Bun-
desstaaten.“
8) von Duncker (Berlin): )
den Artikel des Entwurfs ganz zu streichen.
*) Dr.-S. u. 65.
## Dr.-S. u. 84.
*“#) Dr.-S. u. 86.
4) Dr.-S. u. 87.
14) Dr..S. u. 7.