Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

440 Bundeskriegswesen. 
die das versuchen wollte, würde an solchem Beginnen zerschellen. 
Herr von Vincke meinte vorher, setzte man voraus, daß das noth. 
wendig bewilligt werden müsse, so sei das Budgetrecht über- 
haupt mehr etwas formelles, als ein wirklich materielles Recht. Meine 
Herren, man könnte das zugeben bis auf einen gewissen Punkt, 
gewisse Dinge lassen sich im Budget niemals in Frage stellen, 
gewisse Dinge müssen unbedingt bewilligt werden, bei anderen 
kann dles aber sehr zweifelhaft sein, und welche Punkte unbe- 
dingt zu bewilligen sind und welche nicht, das läßt sich unmög- 
lich vorweg und ein für allemal definiren; um überhaupt einen 
Einfluß mit maßgebender Stimme auf das Budget haben zu können, muß 
das Recht vorhanden sein, Über jede Position des Budgets zu befinden, 
wenn auch gewisse Positlonen unmöglich in Frage gestellt werden können. 
Nun, meine Herren, man kommt ewig zur ück auf den Conflict in 
Preußen; Herr von Bincke (Hagen) mahnte, nicht in der alten 
Wunde zu wühlen, nicht ewig auf den Conflict zurückzukommen, aber, meine 
Herren, ich meine, — ich kann mich auf das Zeugniß aller Mitglieder im 
Hause berufen, — daß keiner ist, der häufiger und in aufreizenderer 
Weise es thut, als gerade Herr von Vincke. (Laute wiederholte 
Rufe: Sehr richtig!) Ich für meine Person komme sehr ungern auf den 
Conflict zurück, immer nur, wenn es zur Abwehr von unbegründeten An- 
griffen absolut nothwendig ist. Also, meine Herren, noch einmal! Bei dem 
Conflicte in Preußen handelte es sich nicht um Versagungen von 
Ausgaben zu bestehenden gesetzlichen Einrichtungen, sondern es han- 
delte sich um Forderungen zu neuen Einrichtungen. Das ist von 
dem Herrn Kriegeminister, von dem Herrn Finanzminister damals ein über 
das andere Mal anerkannt und das Recht zugegeben worden, daß in diesem 
Falle das Abgeordnetenhaus berechtigt sei, zu verweigern, weil es sich eben 
um neue Einrichtungen handelte, und ich erinnere daran, daß gerade Herr 
von Vincke im Jahre 1862 auf das Allerentschiedenste die Be- 
dingung stellte, daß mit der Anerkennung und Einführung der 
Organisation die zwei jährige Dienstzeit eingeführt werden 
müßte, (Hört! hört!) nicht blos durch die Praxis, sondern durch 
Gesetz. Wenn Herr von Vincke später solche Forderungen fallen 
gelassen hat, während Andere daran festgehalten haben, so sehe ich nicht 
ein, wie er Anderen einen Vorwurf daraus machen kann, daß sie ver- 
fassungswidrigen Uebergriffen grgenlber an dem festhielten, was er selbst als 
conditio sine qua non aufgestellt hatte. (AUnruhe rechts, lebhaftes Bravo 
links.) Meine Herren! Wenn man also an das abschreckende Beifpiel er- 
innert, welches das Abgeordnetenhaus gegeben haben soll, so bitte ich Sie im 
Auge zu halten und sich durch keine Bemerkung daran irre machen zu lassen: 
es handelte sich damals nicht um gesetzlich bestehende Einrichtungen, denen 
die Bewilligung versagt wäre; das Abgeordnetenhaus hat das niemals ge-
	        
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