Artilel 68. Nohden. 461
Regelung, wie fie bereits besteht in den einzelnen Staaten, Überlassen. Nun,
neine Herren, wenn Sie aus eine solche Intention, die namentlich von einem
Commissarius der verblündeten Regierungen sehr warm befürwortet wurde,
eingegangen sind, wenn Sie alle diese Gegenstände der bestehenden Gesetz-
gebung der einzelnen Staaten überlassen haben, so erscheint es doch wirklich
abnorm, in dieser Bundesversassung die Suspension, die zeitwelse Außerkraft-
setzung solcher Gesetze zu unternehmen. Sie haben dle legislative Gewalt für
die Ordnung der Berhältnisse selbst nicht in die Hand genommen, Sle
nehmen sie aber in die Hand für die Aufhebung und zeitweise Sistirung sol-
cher Rechte. Ein außerordentlicher Fall — das werden Sie gewlß anerkennen!
Wenn Gesetze gegeben werden, gehören drei Factoren dazu, damit sie Gesetze
werden, oder, wie es nach der Bundesversassung der Fall ist, zwei Facto-
ren. Hier liegt aber der eine Factor, der das Gesetz gegeben hat, gar nicht
in den Grenzen der Bundesgewalten, und ohne seine Zuziehung, ohne daß
ihm irgend nur Kunde davon gegeben wird — nämlich der Volkevertretung
der einzelnen Staaten —, sollen diese Gesetze für eine Zeit lang aufgehoben,
la ganz außer Kraft gesetzt werden können. Meine Herren, Sie werden er-
kennen, daß das ein so abnormes Verhältniß ist, wie wir es jemals in der
Eesetzgebung haben können. Nachdem ich dies gegen die verfassungemößigen
Bestimmungen im Einzelnen angeführt habe, gehe ich zu der provtsorischen
Anordnung, welche der Artikel selbst getroffen hat, über. Mit welcher Eile
man dabei verfahren ist, hat Ihnen schon die Bemerkung Seitens des Ber-
treters der Bundesregierungen ergeben, daß man nämlich in den Entwurf
des Artikel 64 ein Gesetz vom 10. Mai 1849 angenommen hatte; ein Gesetz
vom 10. Mai 1849 hatte aber nie existirt. Es war nur eine octroylrte
Verordnung vorhauden, welche der Genehmigung der Kammern bedurste; sie
hat diese Genehmigung nicht erhalten. Es ist vielmehr die Ertheilung oder
Verweigerung derselben umgengen mit der Schlußbestimmung des Gesetzes
vom 4. Juni 1851, es trete das jetzige Gesetz an die Stelle der Verordnung.
Daher mag es dann auch kommen, daß man für die interimistische Ausfüh-
rung des Belagerungszustandes Bestimmungen getroffen hat, die keineswegs
zu adäquiren sind auf die Verhältnisse, wie sie die Bundesverfassung regelt.
Der Artikel 64 sagt: „Der Bundesseldherr kann, wenn die öffentliche Sicher-
heit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegs-
zustand erklären.“ Meine Herren, der Bundesseldherr ist Se. Majestät der
König von Preußen. Nach dieser Erwägung führe ich Ihnen nun an, daß
das Gesetz, wonach also der Bundeefeldherr bis zum Erlaß eines neuen Ge-
setzes ausführen soll, das Gesetz vom 4. Juni 1851 solgende Be-
stimmungen enthält: Erstens sagt es: Die Erklärung des Belagerungs-
zustandes für Festungen In Kriegszeiten und in vom Felnde bedrohten Pro-
ulnzen erfolgt im Fall des Aufruhrs in Friedenszeiten durch Erklärung des
Staatsministeriums, — vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitl-
gung durch das Staateministerium — durch den zeitigen Oberfeldherrn in