Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artilel 68. Nohden. 461 
Regelung, wie fie bereits besteht in den einzelnen Staaten, Überlassen. Nun, 
neine Herren, wenn Sie aus eine solche Intention, die namentlich von einem 
Commissarius der verblündeten Regierungen sehr warm befürwortet wurde, 
eingegangen sind, wenn Sie alle diese Gegenstände der bestehenden Gesetz- 
gebung der einzelnen Staaten überlassen haben, so erscheint es doch wirklich 
abnorm, in dieser Bundesversassung die Suspension, die zeitwelse Außerkraft- 
setzung solcher Gesetze zu unternehmen. Sie haben dle legislative Gewalt für 
die Ordnung der Berhältnisse selbst nicht in die Hand genommen, Sle 
nehmen sie aber in die Hand für die Aufhebung und zeitweise Sistirung sol- 
cher Rechte. Ein außerordentlicher Fall — das werden Sie gewlß anerkennen! 
Wenn Gesetze gegeben werden, gehören drei Factoren dazu, damit sie Gesetze 
werden, oder, wie es nach der Bundesversassung der Fall ist, zwei Facto- 
ren. Hier liegt aber der eine Factor, der das Gesetz gegeben hat, gar nicht 
in den Grenzen der Bundesgewalten, und ohne seine Zuziehung, ohne daß 
ihm irgend nur Kunde davon gegeben wird — nämlich der Volkevertretung 
der einzelnen Staaten —, sollen diese Gesetze für eine Zeit lang aufgehoben, 
la ganz außer Kraft gesetzt werden können. Meine Herren, Sie werden er- 
kennen, daß das ein so abnormes Verhältniß ist, wie wir es jemals in der 
Eesetzgebung haben können. Nachdem ich dies gegen die verfassungemößigen 
Bestimmungen im Einzelnen angeführt habe, gehe ich zu der provtsorischen 
Anordnung, welche der Artikel selbst getroffen hat, über. Mit welcher Eile 
man dabei verfahren ist, hat Ihnen schon die Bemerkung Seitens des Ber- 
treters der Bundesregierungen ergeben, daß man nämlich in den Entwurf 
des Artikel 64 ein Gesetz vom 10. Mai 1849 angenommen hatte; ein Gesetz 
vom 10. Mai 1849 hatte aber nie existirt. Es war nur eine octroylrte 
Verordnung vorhauden, welche der Genehmigung der Kammern bedurste; sie 
hat diese Genehmigung nicht erhalten. Es ist vielmehr die Ertheilung oder 
Verweigerung derselben umgengen mit der Schlußbestimmung des Gesetzes 
vom 4. Juni 1851, es trete das jetzige Gesetz an die Stelle der Verordnung. 
Daher mag es dann auch kommen, daß man für die interimistische Ausfüh- 
rung des Belagerungszustandes Bestimmungen getroffen hat, die keineswegs 
zu adäquiren sind auf die Verhältnisse, wie sie die Bundesverfassung regelt. 
Der Artikel 64 sagt: „Der Bundesseldherr kann, wenn die öffentliche Sicher- 
heit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegs- 
zustand erklären.“ Meine Herren, der Bundesseldherr ist Se. Majestät der 
König von Preußen. Nach dieser Erwägung führe ich Ihnen nun an, daß 
das Gesetz, wonach also der Bundeefeldherr bis zum Erlaß eines neuen Ge- 
setzes ausführen soll, das Gesetz vom 4. Juni 1851 solgende Be- 
stimmungen enthält: Erstens sagt es: Die Erklärung des Belagerungs- 
zustandes für Festungen In Kriegszeiten und in vom Felnde bedrohten Pro- 
ulnzen erfolgt im Fall des Aufruhrs in Friedenszeiten durch Erklärung des 
Staatsministeriums, — vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitl- 
gung durch das Staateministerium — durch den zeitigen Oberfeldherrn in
	        
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