Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

XII. 
BSundesfinanzen. 
Artikel 69—73. 
Alsgemeine Discussion.“) 
Scherer (Aachen)."".) Meine Herren! Wenn ich mich für die Re- 
gierungsvorlage habe einschrriben lassen, so ist dies doch, wie es schon 
östers vorgekommen, cum grauo salis zu verstchen. Ich habe mich für 
einschreiben lassen, weil ich in meinen Anschauungen mich allerdings den 
Principien des Entwurfs im Allgemeinen nähere, und weil ich 
außerdem gewissermaßen als einen Theil der Regierungevorlage diejenigen 
Eröffnungen mit in Betracht ziehe, welche bereits bei der General 
discussion von Seiten des Herrn Präsidenten der Bundescom- 
missarien gemacht worden sind und welche eine Annäherung an das 
Budgetrecht, wie es von der Malorität dieses Hauses aufgefaßt wird, in 
Aussicht gestellt haben. Meine Herren! Auch ich bin der Meinung, 
daß das Budgetrecht in der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des seine Stelle finden sollte. Ich glaube auch, daß in dieser Be- 
zichung die Principien des Constitutionalismus Anerkennung finden müssen, 
allein, meine Herren, ich halte das nur dann für möglich und zuträglich, 
wenn man das Budgetrecht in dem Sinne versteht, wie der Wortlaut es be- 
sagt, nämlich als das Recht, das Budget zu prlifen. Nun aber, meine 
Herren, sind bereits in der Sitzung (wenn ich nicht irre) vom 9. März 
bei der Generaldiscussion von einem der Herren Redner Be- 
merkungen gemacht worden, welche darlber gerechte Zweifel aufkom- 
men lassen, ob man das Budgetrecht überhaupt in diesem Sinne zu ver- 
*) Dieselbe begann in der zweiten Hälfie der 29. Sitzung vom 8. April 1867. 
Ei. DBer. S. 621 l. m 
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