Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

468 Bundbesfiuanien. 
jenige, was der Herr Abgeordnete für Osnabrück in der Beziehung mitge- 
theilt hat, ist auch nach meiner Ansicht vollständig richtig. Nach meinen 
Berechnungen, mit welchen ich die Herren nicht ermüden will, komme ich so- 
gar noch auf eine wesentlich höhere Summe, auf ungefähr 30,000,000 Tha- 
ler jährlich. Das trägt jährlich auf jeden Kopf einen Thaler aus. Danach 
kaun sich jedes Mitglied der verschiedenen Staaten, die dabei in Frage lom- 
men, für seinen Staat ein Bild davon machen, welchen Umfang diese Ma- 
tricularbeiträge jährlich errrichen werden; und daß diese Matricularbeiträge 
festgestellt werden entweder in der einen oder in der anderen Weise, das ist 
in der That flr den Haushalt dieser Staaten von der äußersten Bedeutung. 
Ich glaube in Beziehung auf den Antrag, welchen ich gestellt habe, 
noch hinzusügen zu mlissen, daß es von Bedeutung ist, in Betreff der Ma- 
trieularumlagen den Beründerungen der Bevölkerungen zu folgen. Denn in 
einzelnen Staaten mehrt sich diese Bevölkerung nicht oder nur sehr wenig, 
und ich glaube deshalb, dabß es nicht zweckmäßig sein wird, den Fuß, nach 
welchem die Matricularbeiträge ausgebracht werden, in der Art zu fixiren, 
wie es anscheinend die Absicht ist, sondern von 3 zu 3 Jahren einer Aende- 
rung zu unterziehen, in welchen Perioden ja, wie bisher, so auch künftig 
Volkszählungen vorgenommen werden dürften. Was dann endlich die Form 
anbetrifft, so ist bei den verschiedenen Anträgen, die gestellt worden sind, fast 
durchweg angenommen worden, dah die Form sein würde ein Gesetz. Ich 
muß sagen, daß ich nicht einsehe, wozu ein Gesetz gemacht werden solle. 
Gesetze werden meines Wissens nur gemacht, um Dritte zu verpflichten, nicht 
aber, um den Auedruck dessen zu gewähren, was zwischen verschiedenen 
Staatskörpern, hier dem Bundesrathe und dem Reichstage, vereinbamt ist, 
denn eine Verrinbarung wird jedesmal in der Feststellung des Budgets lie- 
gen. Es ist in vielen Staaten und namentlich in Preußen die Form des 
Gesetzes Ublich. Ich glaube aber, dah die Form des Gesetzes nachtheilig wer- 
den kann. Ich glaube, daß sie namentlich insofern nachtheilig werden kann, 
als man dadurch das Zustandekommen des Budgets erschweren und verhin- 
dern kann, und daß dann lUlebelstände eintreten, wie sie in anderen Staaten 
eingekreten sind, welche ich hier nicht weiter zu bezeichnen haben werde. Ich 
glaube, es genügt einfach die Uebereinstimmung des Bundesrathes und des 
Reichstages, um das Budget festzustellen. In Bekuff derjenigen Dinge, 
hiusichtlich derrn sie nicht vollständig übereinstimmen, namentlich in Betreff 
der Summen, wird eine Uebereinstimmung wenigstens infofern stattfinden, 
als sie hiusichtlich der geriugsten Summe einverstanden sind und die wird 
meiner Meinung nach dann den Inhalt des Budgets ausmachen. Was end- 
lich den Schlußartikel 67 d. E. betrifst, so haben wir uus erlaubt, den noch 
insofern zu ergänzen, als wir Nachweisungen und Rechnungsablagen gewünscht 
haben, nicht bloß für die Ergebnisse eines ein zelnen Jahres, sondern unter 
Mitberücksichtigung des Ergebnisses der Vorjahre. Ich glaube, daß in der 
Beziehung auch der Abgeordnete für Oenabrücck schon so ausführlich geredet
	        
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