Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

490 Bundesfinanzen. 
Verständigung uber das Budgetrecht mit uus aus dem Mittel hinweg ge- 
thau haben. Aber, meine Herren, weun wir dies bei Seite lassen, so be- 
stehen die Bestimmungen der Verfassungsurkunde darin, daß der 
Entwurf von der Voraussetzung ausgeht, dab die Ausgaben des Nord- 
deutschen Bundes durch den Reichstag festgestellt werden sollen, 
allerdings mit der gegenüberstehenden Annahme, dab mit dieser Feststellung 
der Ausgaben alsdaun die Einnahmen von selbst gegeben sind, und zwar in 
der Weise, meine Herren, daß ein bestimmter Betrag in feststehenden Steuern 
und Zöllen zur Deckung dieser Ausgaben Überwiesen und der Rest auf Ma- 
tricularbeiträge angewiesen ist, die durch das Bundespräsidium zur Verthei- 
lung in die vereinigten Bundesstaaten auezuschreiben sind. Meine Herren, 
diese Bestimmungen enthalten Zweierlei: sie enthalten einmal die 
Annahme und Vorauesetzung, daß mit der Feststellung der Aus- 
gaben die Einnahmen von selbst gegeben sind, und sie enthalten 
zweitens die Voraussetzung, dab die Steuergesetzgebung des Norddeut- 
schen Bundes nicht weiter, als unumgänglich nothwendig ist, in 
die Steuergesetzgebung der einzelnen verbündeten Staaten ein- 
greifen soll und eingr eisen darf. Meine Herren, mir ist es deshalb 
auch nicht recht verständlich gewesen, wie das geehrte Mitglied aus 
dem Königreich Sachsen, welches vor mir auf dieser Stelle stand, es ge- 
wissermaßen als einen Anspruch seliner Landsleute prognosti- 
eiren konnte, dab sortan ein einjähriges Budget mit Feststellung der 
Einnahmen gemacht werden müßte. Ich meine, weun der Herr Abgeorducte 
seinen Gedanken zu Ende gedacht hätte, so müßte er wohl bei der Conclufion 
angekommen sein, daß er damit ohne Weiteres den Süchsischen Finang-- 
minister nullificirt, daß er ohne Weiteres das Budgetrecht des Sich- 
sischen Landtage zu den Aeten schreibt. Meine Herren, darauf be- 
ruhen ja grade diese Bestimmungen, die Matricularbeiträge enthalten ja den 
Gedanken, daß durch den Reichstag nicht Über die Details der Veraulagung 
entschieden werden soll, sondern nur Pauschsummen sollen angegeben werden 
den einzelnen Staaten und ihnen überlassen bleiben, nach ihren eigenthüm- 
lichen Verhältnissen und dorch ihren eigenen Staaleorganiemus diese Abga- 
ben zu vertheilen und aufzubringen in der ihnen am besten und bequemsten 
dlnkenden Weise. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, das Zweite 
aber greift noch etwas tiefer in den eigentlichen Sitz dieser Frage ein, näm- 
lich die Behauptung, daß mit der Ausgabebewilligung die Ein- 
nahmebewilligung ja identisch sei. Nun, meine Herren, wenn Sie 
das so ganz wörtlich und ernsthaft meinen, warum machen Sie 
denn dann über die ausdrückliche Bewilligung des Einnahme- 
bewilligungsrechtes noch ein so großes Aufheben und so viele 
Anläufse? Meine Herren, Einnahme und Ausgabe decken sich ja, wenn 
man einig ist; aber wie sie sich zu einander verhalten, wenn man uneinig 
ist, ich glaube, darüber läßt namentlich die Entwickelung des Preußischen
	        
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