Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

492 Bundeefinanzen. 
der Vinken uns so sehr oft plausibel zu machen versucht haben: „die Bundes- 
gesetzgebung geht der Specialgesetzgebung der einzelnen Länder vor, durch die 
Zundesgesetzgebung ist die Specialgesetzgebung ausgehoben“. Die einmalige 
Einnahmebewilligung auf dem Etat hat die Perpetuität der für die Zwecke 
des Reichstages überwiesenen Steuern und Zölle beseitigt. Und, meine Her- 
ren, wo sind wir dann angekommen? Dann sind wir, wie ich das neulich 
schon die Ehre hatte zu sagen, angekommen bei dem Punkte, die Einnahme- 
bewilligung unbedingt in Ihre Hände zu bringen, um die Sicherheit der 
Emnahme durch die Aufnahme in den Etat des Norddeutschen Bundet zu 
beseitigen. Weiter, meine Herren, hat der Herr Abgeordnete Miquel uns 
gesagt: allen diesen Gründen gegenüber sei das Einnahmebewilligungerecht 
und die Feststellung der Einnahmen in dem Etat des Norddeutschen Reichs- 
tages schon deshalb ein unabweisliches Bedürfniß, weil ja sonst die einzelnen 
Länder gar nicht zu Ubersehen im Stande seien die Steuerlast, die ihnen 
aufgeblirdet und ausgehalst werden solle, und weil sie dann gar nicht im 
Staude sein würden, diese Steuerlast zu tragen. Meine Herren, er hat sein 
Rechenexempel zwei Positionen vorher abgebrochen, wo er das Facit hätte 
ziehen sollen. Wir sagen ja nicht, daß das Rechencxempel nicht gemacht 
werden soll, wie viel die Beiträge ausmachen, die auf die einzelnen Bundes- 
staaten sallen, das ist ja ein einsaches Subtractionsexempel. Wenn die Aus- 
gaben festgestellt sind, dann kommen die Ueberschläge der feststehenden Ein- 
nahmen, die Differenz ergiebt diesenlge Summe, die durch Matricularbeiträge 
zu decken ist. Dann tritt ein schwieriges Exempel ein, vor dem der Herr 
Abgeordnete für Osnabrück zurlckgeschreckt zu sein scheint, nämlich dann ver- 
wandelt sich das Subtractionsexempel in ein Divisionsexempel, es wird dana 
mit der Bevölkerungszahl der einzelnen Staaten dividirt, und dann haben 
wir das große Räthsel gelöst, welche Summe von den einzelnen Staaten 
auszubringen ist. Ich meine also, meine Herren, hierin licgt nicht das Be- 
dürfniß, um die einzelnen Staaten darlber au fait zu setzen, was sie zu be- 
zahlen haben, dahin kommen wir sehr einsach, aber das ist auch wiederum 
nicht das, was Sie anstreben, sondern was Sie anstreben, ist, die Matri- 
cularbeiträge durch die Bundesgesetzgebung gehen zu lassen, also auch hier 
wiederum nicht die Beschlußfassung über die Ausgaben als maßgebend anzu- 
erkennen, sondern sich die Handhabe zu beschaffen, mit welcher Sie nun auch 
in Bezug auf die Matricularbeiträge die Specialgesetzgebung der einzelnen 
Länder absorbiren können. Ja, meine Herren, wenn Sie den Wortlaut 
Ihrer Amendements noch einmal durchlesen, dann werden Sie sich sogar 
ber zeugen müssen, daß diese Bestimmung in Bezug auf die Matricularbei- 
träge sogar gelten wiürde (— wenn wir Ihre Amendements annehmen —) 
für den Zeitranm, für den Sie angeblich als Provisorium die Kosten des 
Militairetats festgesetzt haben wollen. Nach dem Wortlaut Ihrer Amende- 
ments würden auch für die drei Jahre der Uebergaugszeit die Matricular= 
beiträge dessen ungeachtet noch das Stadium der Bundezgesetzgebung zu
	        
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