Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

506 Bundesftnanzen. 
bleibt aber die Budgetberathung in der gewohnten parlamentarischen Form 
mit jährlich wechselnden Staatshaushalteetats. Wenn dabei von einem Zwi- 
schenzustande die Rede ist, so ist dies nicht etwa bedingt durch das Ver- 
hältmiß zu den verbündeten Regicrungen. Das Vertragsverhältniß zwischen 
den verbündeten Regierungen geht uns meines Erachtens bei der Versassungs= 
beschließung nichts an. Die Verträge über die 225 Thaler bleiben bestchen. 
Es wird sich aber verstehen, daß in den Jahren, in denen der wirkliche Be- 
darf der Kriegsverwaltung unter 225 Thaler ist, jede verbündete Regierung 
das Recht haben wird zu verlangen, daß der Ueberschuß ihr auf die Leistung 
des folgeunden Jahres zu gut gerechnet wird. Etwas Auderes kann die Ab- 
sicht der Preußischen Regierung nicht sein, etwas Anderes kann die Absicht 
dieser Versammlung nicht sein; wir können unmöglich etwas Anderes wollen, 
als ein koedus aequum. Der wirkliche Grund, das Interimisticum von 
225 Thalern eine kurze Zeit anzuerkennen, liegt nur darin: es handelt sich 
jetzt um die neue Organksation von vier Armeecorps und eine Menge zu- 
sammenhängender allgemeiner Maßregeln. Kein Budget ist im Stande, in 
diesem Augenblick die Kosten specialiter nach Oertlichkeiten, nach neuen Ber- 
hältnissen, die unsere militärische Oekonomie noch nicht kennt, festzustellen. 
Jede Spectaldiscussion darüber wäre nur eine Discussion in partibus, sie 
könnte nichts Anderes thun, als allgemeine Vollmachten zu gegenfeitiger Ueber- 
tragung der Titel geben. Muß man das doch thun, so kann man auch ein 
Pauschquantum bewilligen, so lange ein ökonomisches Bedür niß vorhan- 
den ist. Dies ökonomische Bedürfniß ist aber nur für die Reihe von Jahren 
vorhanden, in denen der Kosteubetrag der Mannschaften noch eine ökonomisch 
unbekannte Größe ist. Nach dem dritten Jahre — sobald der Präsenzstand 
complettirt ist — sehe ich nicht ein, wic ein Überzeugender Beweis für die 
Nothwendigkeit eines Pauschquantums noch wieder zu führen ist. Es ist da- 
her ein vierjähriger Zeitraum dazu wohl ausreichend. Es kommt dabei nicht 
sowohl auf technisch militärische, sondern auf dkonomische Abschátzungen und 
Bedürfnisse an, und das angenommene Amendement meiner Freunde, welches 
zu den Midquel'schen Anträgen ergänzend hinzutritt, geht dahin, sogar auf 
5 Jahre das Interimisticum anzuerkennen. Ich bin der Meinung, daß in 
diesen Grenzen die freie, vollstägdige Budgetberathung dem Deutschen Reichs- 
tage in keiner Weise entzogen werden darf, wenn nicht eine Todgeburt an 
dieser Stelle den Beginn der Verhandlungen bezeichnen soll. Fürchtet die 
Kriegsverwaltung, daß, wenn die vier Jahre zu Ende sind, die Budgetbera- 
thung wie eine Sturmfluth losbrechen werde, so frage ich: wie wird diese 
Fluth beschaffen sein, wenn die Staatsregierung abwartet, bis ein unabweis- 
barer Drang nach Budgetberathung innerhalb der bestehenden Verfassung 
durchbricht? Wenn dieser Uebergangspunkt geslirchtet wird, so liegt es ja 
in der Befugniß der Kriegsverwaltung, sich den Punkt feststellen zu lassen, 
der allein der ängstliche ist, sich etwa den Officieretat, sei es ganz oder theil. 
weise, gesetzlich fixiren zu lassen, wie es in Belgien geschehen. Ich finde auch
	        
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