Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

508 Bundesfinanzen. 
nahmen dirfen etwa verauschlagt werden zu 50 Millionen, es würden also 
mindestens 25 Millionen zu beschaffen bleiben. Sollte nun das Be- 
willigungsrecht in der Verfassung dem Reichstag gegeben wer- 
den, so kann die Möglichkeit entstehen, daß die Einunahmen alterirt 
oder Überhaupt nicht bewilligt würden — in der Regel pflegt man 
anzunehmen, daß, wenn man das Recht hat zu bewilligen, auch das Recht 
habe abzulehnen. — Sollte dieser Fall eintreten, der allerdings von 
den bisherigen Rednern als kaum denkbar angenommen ist, dann würde 
es an den Mitteln fehlen, die Kosten für die Armee zu bestreiten, 
die doch einmal auch von Ihnen beschlossen worden ist. Diesem 
kann unmöglich namentlich das Präsidium sich aussetzen. Sie haben 
dem Präsidium die Fonds für die Armer zur Verfügung gestellt, also das 
Präsidium muß auch, soweit die Einnahmen nicht aus den gemeinschastlichen 
Einnahmen einkommen, in der Lage sein, selbstständig diese Matricularbei- 
träge auszuschreiben. Es ist dem Präsidium dieses Recht eingeräumt, so daß 
auch nicht einmal dem Bundesrathe es zustehen dürste, die Ausschreibung 
dieser Beiträge zu hindern. Wenn sie entweder durch den Bundesrath oder 
den Reichstag versagt werden könnten, würde das Präsidium nicht in der 
Lage sein, die Fonds für die Armee zu haben. Dezhalb scheint es auch un- 
möglich, das Bewilligungerecht für die Einnahmen in die Versassung auszu- 
nehmen. Es ist das von dem letzten Herrn Redner so evident ausgeführt, 
daß in der That nicht abgesehen werden kaun, wie man eine solche Unge- 
wißheit durch Ameudements der Verfassung möchte herbeiführen wollen. Daß 
ein Budget vorgelegt wird, ist schon früher gesagt worden. Die Reglerungen 
werden sich der Discussion über das Budget nicht entziehen. Aber 
es ist unmöglich, wie gesagt, wenn diese Ausgabe seststeht, die Ein- 
nahme dann in Frage zu stellen. Es wird an Gelegenheit bei der Dis- 
cussion des Budgets nicht fehlen, alle Gegenstände zu erörtern, und es wird 
nichts entgegenstehen, wenn in der Einnahme irgend eine Aenderung für noth- 
wendig erachtet wird, darüber Beschluß zu fassen, nur muß der Gesammtbe- 
dars unter allen Umständen gesichert sein. Wie derselbe aber gesichert wer- 
den könnte, wenn die Amendements angenommen werden, die den Zweck haben, 
ein vollständiges Budgetrecht herbeizuführen, das ist mir nicht verständlich. 
(Sehr richtigl) Manches in den einzelnen Amendements scheint 
allerdings annehmbar, so namentlich das Amendement, welches die Mög- 
lichkeit vorsehen will, Anleihen zu Lasten des Bundes zubeschließen. 
Diesem Amendement würde die Regierung gern beistimmen. 
(Heiterkeit.) Die Absicht ist auch früher schon dahin gegangen, 
im Falle das Bedürfniß zu solchen Anleihen vorliegt, eine derartige Bestim- 
mung vorzuschlagen; aber allerdings erkennt es die Reglerung als eine Ver- 
besserung an, daß das ausdrücklich in die Verfassung ausgenommen werde. 
Was nun die Ueberschüsse betrifft, so hat man es als einen Mangel er- 
klärt, daß darüber nichts gesagt sei. Es ist aber darüber um deswillen nichts
	        
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