Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

42 Reichstog. 
die ich nicht darin finde, daß man einem angenblicklichen Willen zu Gefallen 
alle wahrhaft conservativen Grundsätze über Bord wirft. (Bravol) 
Plauck aus Hannover (Fallersleben, Gishorn rc.)?). Melne Herren! 
Ich babe das Wort für den Artikel erbeten, um meinen Widerspruch 
gegen die Auträge, welche die Bildung eines Oberhaufes bezwecken und 
vom Vorrebner eben vertheidigt sind, zu begrlnden. Ich glaube, daß diese 
Anträge dem Versassungsentwurfe wenigstens durchaus nicht entsprechen. Es 
liegen zwei Anträge in dieser Beziehung vor, der eine vom Abgeordneten 
Zacharlae will, daß wir nur im Principe beschließen, es solle ein Oberhaus 
gegründet werden und dann die Bundescommissarien ersuchen, uns einen 
Entwurf darlber vorzulegen. Das, meine Herren, meine ich, ist denn doch 
durchaus unthunlich. Wir können unmöglich ein Oberhaus beschließen, 
ohne die Elemente zu kennen, aus denen es zusammengesetzt sein soll. Das 
hleße, einen Namen beschlieben, ohne dessen Inhalt und Bedeutung zu kennen, 
eine leere Form, von der wir hoffen, daß es den Bundescommissarien ge- 
lingen möchte, sie nach unserm Gefallen auszusüllen. Der zweite Antrag, 
welcher vorliegt, giebt nun allerdings bestimmte Elemente an, aus welchen 
das Oberhaus gegründet werden soll. 
pPräsdent. Ich unterbreche den Herrn Redner mit der Bemerkung, 
daß dieser zweite Antrag des Grafen von Galen zurückgezogen ist. 
Planck sortfahrend: Ich brauche also nicht auf das Sperlelle des 
Amendements näher einzugehen. Ich bemerke aber, dah — wle man 
auch im Allgemeinen Über das Princip des Oberhauses denken mag, es 
in die Versassung, welche hier vorliegt, nicht hineinpaßt. Wenn 
man ein Oberhaus will, muß man zunächst einen Staat haben. Wenn 
diese Verfassung, welche vorliegt, einen wirklichen Staat begründete — möchte 
dies nun ein Bundesstaat oder Einheitsstaat sein — so moöchte für das 
Oberhaus anch eine Stelle darin sein, aber die Stelle, die es einnehmen 
könnte, ist in dieser Verfassung bereits eingenommen, an dieser Stelle 
steht der Bundesrath. Der Bundesrath vertritkt das Staaten- 
haus, indem die Vertreter der Staaten darin sitzen, und er vertritt das 
Oberhaus in eminentem Sinne, weil darin die Vertreter der Fllirsten sind. 
In dieser Verfassung also ist überall keine Stelle für das 
Oberhaus. Den gestern und vorgestern gestellten Anträgen hat 
man vorgeworsfen, daß sie nur nach der constitutionellen Schablone 
gestellt seien. Dieser Vorwurf war damals unbegr Ündet; auf den vor- 
lietzenden Antrag aber paßt er in der That und wir können hinzufügen: 
die Schablone paßt hier nicht einmal, weil die Stelle, an der sie an- 
gebracht werden soll, bercits durch eine freie Originalzeichnung eingenommen 
wird. Ich glaube also, wir lehnen diesen Antrag ab. Die liberale Partei 
) St. Ber. S. 426.
	        
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