Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artiel 69. 513 
b) Hierauf in einem folgenden besonderen Artikel zu bestimmen: 
„Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der 
Regel für ein Jahr bewllligt, können jedoch in beson- 
deren Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt 
werden. 
Während der im Artikel 58 normirten Ueber- 
gangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat Über 
die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundebrathe 
und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und 
zur Erinnerung vorzulegen.““) 
3) von v. Kehler als Unterantrag zu Ziffer 2 lit. 6): 
am Schlusse dem Antrage Miaquel beizufügen: 
„Auch nach Ablauf dieser Periode bleiben diejeni- 
gen Positionen, welche durch die Nothwendigkeit der 
Erhaltung der bestehenden Heereseinrichtungen auf 
der gesetzlich festgestellten Grundlage bedingt sind, 
in der bisherigen Höhe in Kraft, ohne daß es der 
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages 
bedarf.“““) 
4) von Dr. Gneist“““) als Unterantrag zum Antrag Migquel: 
nach Allnea 1 elnzuschieben: 
„Das Etatsgesetz über die Bundesausgaben er- 
streckt sich auch auf das Kriegs= und Marinewesen; 
jedoch mit der Maßgabe, daß 
1) bei Feststellung des Etats des Bundesheeres die im 
Artikel 56 festgestellte Friedenspräsenzstärke 
als gesetzlich bestehende Kopfzahl des Heeres 
zu Grunde zu legen ist, bis solche im Wege 
der Bundesgesetzgebung (Artikel 5) abgeän- 
dert werden wird; 
2) daß bis zum 31. December 1871 der im Arti- 
kel 58 sestgestellte Betrag als Pauschguantum 
in Stelle des Ordinarium tritt.“ 
5) von Graf Bethusy= Hucfh) als Unterantrag zum Autrag Miquel (a): 
a) hinter dem ersten Satze Miquels die Worte einzuschalten: 
„Dle im Artikel 58 verfassungs mäßig festgellten 
Beträge werden auch nach dem Zeitpunkt, bis zu wel- 
chem sie bewllligt sind, so lange nach Maßgabe des 
  
*) Dr.-S. u. 76 zu Zißeer 130. 
“) Dr.-G. u. 101 zu Ziffer 135. 
ree) Dr.-S. u. 99 zu Zifser 135. 
4) Dr.-S. u. # und 103. 
Mtlic. U. 13
	        
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