Artiel 69. 513
b) Hierauf in einem folgenden besonderen Artikel zu bestimmen:
„Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der
Regel für ein Jahr bewllligt, können jedoch in beson-
deren Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt
werden.
Während der im Artikel 58 normirten Ueber-
gangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat Über
die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundebrathe
und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und
zur Erinnerung vorzulegen.““)
3) von v. Kehler als Unterantrag zu Ziffer 2 lit. 6):
am Schlusse dem Antrage Miaquel beizufügen:
„Auch nach Ablauf dieser Periode bleiben diejeni-
gen Positionen, welche durch die Nothwendigkeit der
Erhaltung der bestehenden Heereseinrichtungen auf
der gesetzlich festgestellten Grundlage bedingt sind,
in der bisherigen Höhe in Kraft, ohne daß es der
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages
bedarf.“““)
4) von Dr. Gneist“““) als Unterantrag zum Antrag Migquel:
nach Allnea 1 elnzuschieben:
„Das Etatsgesetz über die Bundesausgaben er-
streckt sich auch auf das Kriegs= und Marinewesen;
jedoch mit der Maßgabe, daß
1) bei Feststellung des Etats des Bundesheeres die im
Artikel 56 festgestellte Friedenspräsenzstärke
als gesetzlich bestehende Kopfzahl des Heeres
zu Grunde zu legen ist, bis solche im Wege
der Bundesgesetzgebung (Artikel 5) abgeän-
dert werden wird;
2) daß bis zum 31. December 1871 der im Arti-
kel 58 sestgestellte Betrag als Pauschguantum
in Stelle des Ordinarium tritt.“
5) von Graf Bethusy= Hucfh) als Unterantrag zum Autrag Miquel (a):
a) hinter dem ersten Satze Miquels die Worte einzuschalten:
„Dle im Artikel 58 verfassungs mäßig festgellten
Beträge werden auch nach dem Zeitpunkt, bis zu wel-
chem sie bewllligt sind, so lange nach Maßgabe des
*) Dr.-S. u. 76 zu Zißeer 130.
“) Dr.-G. u. 101 zu Ziffer 135.
ree) Dr.-S. u. 99 zu Zifser 135.
4) Dr.-S. u. # und 103.
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