Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

514 Bundesfinanzen. 
Artikels 67 forterhoben, bis sie durch ein nach Maß- 
gabe des zweiten Alinea des Artikel 5 zu Stande 
gekommenes Bundesgesetz abgeändert worden sind 
) alsdann, an Stelle des Wortes: „Letztere“ die Worte: , Der Etat“ 
zu setzen.“ 
6) von Münchhausen: 
a) als Unterantrag zum Antrag Miquel (a) statt „für jedes Jahr“ 
zu setzen: „für je drei Jahre“; 
b) zu Antrag Miquel (d) statt: „ein Jahr"“ „für je drei Jahre“.“) 
7) von v. Erxleben:) 
den Artikel solgendermaßen zu ändern: 
„ Sämmtliche Einnahmen und Ausgoben des Bundes, 
einschlieblich der Behufs der Einnahmen zu verwen- 
denden Verwaltungs= und Erhebungskosten bedürfen 
der Bewilligung des Bundesraths und des Reichstages, welche, 
sosern es sich nicht um Einnahmen oder Ausgaben von 
kürzerer Daner handelt, jedes Mal für eine Periode 
von 3 Jahren auszusprechen ist, rücksichtlich der jenigen 
Summen aber, welche dem Bundespräsidio z. B. Be- 
hus# des Bundesheeres oder der Bundesmarine be- 
reits zur Versügung gestellt find oder noch zur Ver- 
fügung gestellt werden, insoweit dieses geschehen ist, 
nicht verweigert werden darf. 
.Aus dem dem Reichstage vorzulegenden Budget 
werden dic auf jedes einzelne Jahr sallenden Beträge der 
Einnahmen und Ausgaben, imgleichen die nach Haupt- 
abtheilungen gesonderten Verwendungen ersichtlich 
sein, welche aus den dem Bundespräsidio Behuss des Bundes- 
heeres und der Bunde marine zur Versügung stehenden 
oder noch zu stellenden Summen bestritten werden sollen.“ 
8) von Duncker (Berlin): *) 
den Artikel dahin zu ändern: 
„Alle Ausgaben des Bundes, einschließlich der- 
jenigen für das Marine und Kriegswesen, sowie alle 
Einnahmen des Bundes werden jährlich im Voraus ver- 
anschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht. 
Letzterer wird jährlich durch ein Bundesgesetz sestge- 
stellt.“ 
) Dr.-S. u. 91 zu Ziffer 134 und 135. 
Dr.-S. v. W4. 
„%% Dr.-S. v. 83.
	        
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