Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

518 Bundcefinanzen. 
sollen, um das Heerwesen zu unterhalten. Wir würden also bei dieser Auf. 
fassung durchaus gar nichts dagegen haben, wenn nach dem Preußischen Muster 
auch künftig die Elnnahmepositionen in dem Etat erschienen, nämlich in der 
Bedeutung, daß sie feststehen und daß sie nicht von dem ein seitigen Vo- 
tum der Mojorität des Reichstages abhängig gemacht würden. 
Dos ist der Punkt, worauf es aukommt. In der Prenußischen Verfassung 
sind diese Einnahmen geschützt durch den Artikel 109, in dem uns 
vorliegenden Bundesvertrags-Entwurf sind sie nicht geschützt, wenn Ihre 
Amendements, die bereits angenommen sind und die Sie noch annehmen wol- 
len, zum Gesetz werden. Wohl aber sind sie nach unserer Auffassung ge- 
sichert, wenn die betreffenden Artikel angenommen werden, wie sie von der 
Regierung vorgeschlagen sind. Wir würden also unter dieser Voraussetzung 
nichts dagegen haben, wenn ein Amendement, etwa wie das des Dr. 
Friedenthal angenommen würde. Nach den Erklärungen des Herrn Finanz-= 
ministers haben Sie aber wohl selbst gehbrt, daß es zweifelhaft ist, wie auch 
das Amendement in seinem ersten Theile zu verstehen sei; ist es so zu ver- 
stehen, daß die Einnahmen, die der Artikel 66 feststellt, auch nur als solche, 
ich möchte beinahe sagen, ante lineam im Etat aufgeführt werden sollen, so 
werden wir nichts dagegen haben; ist es aber so zu verstehen, daßb sie erst durch 
neue Bewilligungen jährlich hier im Reichstage festgestellt werden sollten, 
dann müssen wir dagegen stimmen, auch abgesehen von dem übrigen (dem 
zweiten) Theile des Amendements, dem wir uns anschließen können, so weit 
er sich auf Artikel 65 bezieht. Sodann, meine Herren, habe ich mich über 
das Amendement des Grafen Bethusy zu erklären. Dies Amendement, meine 
Herren, würde ich von meinem Standpunkte aus am allerwenigsten von allen 
annehmen, denn es bietet etwas nur zum Schein und giebt in der That 
und Wahrheit gar nichts! Es ist ein Unteramendement zu dem Artikel 65 
in der Amendirung des Abgrordneten Miquel. Der Abgeordnete Miquel 
nämlich sagt in seinem Amendement zu Artikel 65: „Alle Einnahmen und 
Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr vorangeschlagen und auf den 
Bundeshaushalts-Etat gebracht werden“ und dann folgt das Amendement 
des Grafen Bethusy, welches heißt: „Die in dem Artikel 58 verfassungsmäßig 
festgestellten Beträge“ und so weiter. Graf Bethusy hat die Absicht, hier- 
mit diese Beträge festzusetzen, wie sie Artikel 56 und 58 normiren, bie zu 
der Zeit hin, wo sie durch ein Bundesgesetz geändert werden. Diese Absicht 
ist onerkennenswerth, sie erreicht aber nicht ihren Zweck, denn orstlich ist es 
nur ein Unteramendement zu dem Amendement Migquel, welches doch offen- 
bar so zu verstehen ist, daß alle Einnahmen, die auf den Etat kommen, ab- 
hängig gemacht werden sollen von der Majorität des künftigen Reichstags. 
Das wollen wir nun schon einmal gar nicht, wie Ihnen mehrfach aucein- 
sandergesetzt ist. Einen Schutz dagegen soll uns das Amendement des Gra- 
en Bethusy bilden; es bildet aber nach meiner und unserer Auffassung gar 
keinen Schutz, denn es sagt nur, „die im Artikel 58 verfassungsmäßig
	        
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