Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

523 Bundesfinanzen. 
ist ganz richtig, das ist der wahre Kern der Sache. Es heißt allerdings gar 
nichts, wenn man sich das Bewilligungsrecht zuschreibt und es wieder in 
Schrauken gesetzlich einengen will; das ist etwas, was man nicht zugeben 
kann. Unsere Amendements standen sreilich in unmittelbaren Zusammenhang,— 
sie waren eingebracht mit unseren Amendements zum Militairetat. Wir 
wollen die Theoric, welche der Abgcordnete von Forckenbeck in seiner Rede 
ausdrücklich anerkannt hat, und welche auch vom Abgrordnetenhause stets prä- 
cisirt worden ist, als einen bleibenden und nicht erst 1371, sondern sofort 
eintretenden Grundsatz des gegenwärtigen Norddeutschen Bundes hinstellen. 
Dann ergiebt sich Alles von selbst. Dann hätten Sie eine, zwar durch den 
Bundesrath zu meinem großen Bedauern in eine ungewisse Lage gestellte 
(was ich als Preuße zu bedauern hütte) — aber Sie hätten doch einc mili- 
tairische Centralgewalt, die dieses Etats bedürfte. Ich habe schon gesagt, es 
werden die vorgeschlagenen Artikel dieses Abschnitts, wenn bei der definitiven 
Beschlußsassung der vorige Titel ganz so stehen bleibt, wie er jetzt angenom- 
men ist, einschließlich der Artikel 56 und 58 d. E. — an sich nichts sein, als ein 
Schattenbild, welches die Zukunft in die Gegenwart hineinwirft. Insofern 
muß ich über das Migquel'sche Amendement noch bemerken, daß der erste Ar- 
tikel desselben durchaus fast gänzlich mit dem Vorschlage Übereinstimmt, den 
wir gemacht haben, aber auch nichts anders wie Übereinstimmen kann, weil 
es nichts Anderes ist, als eine Translation aus der Preußischen Verfassung. 
Aehnlich sind auch die folgenden. Auf die Details ist weniger Gewicht zu 
legen. Ich will nur bemerken, daß ich nicht dafür stimmen könnte, auch nur 
vorübergehend, auch nur unter Umständen, in eine dreijährige Budgetperiode 
zu willigen. Es ist von allen Seiten hier auf der Tribüne bei den frühe- 
ren Verhandlungen immer die einjährige Budgetperiode anerkannt. Für mich 
aber ist hinreichend und ich suche nach keinem andern Grunde, als: wir 
haben die einjährige Budgetperiode. Insofern also könnte ich dem Artikel 66 
v. E. mit dem Miquelschen Amendement nicht beitreten, ich könnte auch dem nicht 
beitreten, daß ungeachtet der Artikel 56 und 58 d. C., selbst wenn — was ich be- 
dauern würde, — künstig bei der definitiven Aunahme der Verfassung jener 
bis Ende 1871 budgetlose Zustand angenommen würde, die Etats nur zur 
Kenntnißnahme und Berichtigung vorgelegt würden, denn es bleibt ja noch 
ein großer Theil des Etats übrig, der nicht jenen Artikeln unterliegt. Und 
wenn auch nicht, wic verlangt wird, Alles in der Form von Etats vorgelegt 
würde, so bestände doch, wie bereits der Herr Abgeordnete Dr. Gneift sagte, 
das volle Budgetrecht, möchte auch dieser Etat die bindende Norm ha- 
ben, welche in den 225 Thalern und den 300,000 Mann liegen würde. 
Die Versuche anderer Amendementssteller, Etwas hineinzubringen in das 
Zudgetrecht, und andererseits Etwas herauszubringen aus demselben, was 
durch die Amendements Miquel wie durch die unfrigen hat sollen ausge- 
sprochen werden, diese Versuche mlissen, wie ich wohl mit Recht glaube, auch 
von den Conservativen desavouirt werden; sic stehen auf keinem princkpiellen
	        
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