540 Bundesfinanzen.
und trotz nochmaliger gewissenhafter Prüfung, haben wir uns nicht über-
zeugen können, daß jene Folgerung gerechtfertigt sei. Wir glauben nämlich,
daß ganz abgesehen von der Feststellung des Bundeshaushaltes im Wege
der Bundesgesetzgebung — denn nur so verstehen wir den Ausdruck
„durch ein Bundesgesetz“, — daß ganz abgesehen von dem Zustandekommen
eines solchen Stnatshaushaltsgesetzes unbedingt dem Bundespräsidium das
Recht zusteht, die gemeinschaftlichen Intraden für die Bundeskasse einzuziehen.
Die Festsetzung des Bundeshaushalts hat nur den Zweck, Ausgaben zu
bewilligen, für die bewilligten Ausgaben eine Reihe von Einnahmen
anzuweisen und außerdem große und wichtige Verwaltungszweige
der Specialcon role des Reichstages zu unterwersen, einer Special-
controle, die wir allerdings für ein geordnetes Staatswesen für erforderlich
halten, für unbedingt erforderlich, weil wir auch in dieser höchsten Sphäre
des Staatslebens die Selbstverwaltung, die bestimmende Theilnahme des
Volkes durch seine Vertretung an so wesentlichen Zweigen des
Staatslebens festgehalten wissen wollen. Wir gehen davon aus, daß
von den Einnahmen, die in zwei großen Hauptgruppen dastehen, erstens die
Zölle und gemeinsame Steuern an sich verfassungsmäßig dem Bundespräsidium
zustehen, weil in den Abschnitten VI und VIII in den betreffenden Artikeln
ausdrücklich die Bestimmung enthalten ist: Diese Intraden fließen in
die Bundeskasse. Eine derartige versassungsmäßige Bestimmung sichert
von vorn herein dem Bundespräsidium das Recht zu, diese Intraden von
den Einzelstaaten zu sordern, und eine Verweigerung derselben Seitens eines
Einzelstaates würden wir als einen Versassungsbruch ansehen, der alle
diejenigen Folgen gegenüber dem renitenten Einzelstaat nach sich zöge, die im
Artikel 19 für solche Fälle bestimmt sind, ein militärisches Einschreiten
von Seiten des Bundespräsidiums. Daß die Unterthanen der Bun-
desstaaten am allerwenigsten in der Lage sind, solche Intraden zu verweigern,
das bedarf wohl keiner Erwähnung, denn für den einzelnen Unterthan sind
die Bestimmungen des Bundesfinanzwesens überhaupt nicht maßgebend, son-
dern dessen Pflicht, die Zölle und die Verbrauchssteuern zu bezahlen, beruht
auf dem speciellen Gesetz, welches sie in dem Einzelstaat anordnet. Was
zweitens die Matricularbeiträge betrifft, so haben wir in unsern Anträgen
abweichend von den Miquel'schen Anträgen, — und wir legen allerdings darauf
Werth — die Bestimmung des Entwurss, in welcher dem Bundespräsidium
die Befugniß zugeschrieben ist, die Matricularbeiträge nach Maßgabe des
Bedarss ohne Weiteres auszuschreiben, puro et simple angenommen.
Gerade aus dieser Bestimmung scheint uns ebensalls die un bedingte Be-
rechtigung des Bundespräsidiums zu folgen, auch abgesehen von der Fest-
stellung des Bundeshaushaltsetats von den einzelnen Staaten diese Bei-
träge einzufordern. Es steigert sich aber diese Besugniß, insofern sle die
Militärbedürsnisse betrifft, in einem noch höheren Grade durch die in der
Versassunglstehen gebliebene Bestimmung des Artikels 58 d. C., wonach die Bei-