Artikel 69. Friesen. 543
Bethasy-Huc stimmen, denn auch wenn es angenommen würde, würden wir
wegen jener Bestimmung nicht dem Amendement Migquel beitreten können.
Ich habe nur noch anzuführen, dab wir für die Kriegsmarine allerdings
auch an andere als jährliche Bewilligungen denken. Auf unseren Antrag find die
bezglichen Bestimmungen im Artikel 54 (Entw. 51) gestrichen worden. Diese
Bestimmungen hatten offenbar den Sinn, daß man sich vorbehielte, für die
Kriegsmarine einen sogenannten Normaletat zu vereinbaren; denn das Wort
„Normaletat“ ist in der ersten Fassung des Entwurfs') gewählt, und wurde
dann gestrichen, und das Wort „vereinbaren“ deutete auf eine verschiedene
Behandlung gegenüber den anderen Budgetspositionen. Wären die verbün-
deten Regierungen in der Lage gewesen, uns solche Normalsätze schon vorzu-
legen, so hätten meine politischen Freunde und ich keinen Anstand genommen,
auch für diesen Theil des Bundeskriegswesens eventuell normale Sätze zu
bewilligen. Augenscheinlich waren aber diese verblindeten Regierungen hierzu
nicht in der Lage, und es mußte deshalb eline Bestimmung aufgenommen wer-
den, die es betont, daß, wenn diese Lage eintritt, es aus der Natur der
Sache folgt, namentlich für die Gründung der Marine planmäßige
Ausgaben für eine Reihe von Jahren festzustellen. Diesen Sinn
hat der letzte Satz unsres Amendements zu Artikel 65, und wir finden darin
eine mehr präcise und correcte Fassung, als in dem analogen Satze des
Miquel'schen Amendements, welcher eben wegen seiner Allgemeinheit ung
Nichts zu sagen scheint. Daß gewisse Positionen auch für mehr als ein
Jahr bewilligt werden können, das ist an sich ganz unzweifelhaft. Denn
eine Versammlung, welche das Recht hat, für ein Jahr zu bewilligen, kann
gewiß auch für 2 oder 3 Jahre bewilligen. Wenn wir trotz dessen bei der
Kriegsmarine das ausdriccklich betont haben, so hat das den Sinn und Zweck,
daß wir sagen wollten: wir hielten es für wünschenswerth, auch für diesen
Zweig des Kriegswesens, gewisse Positionen auf eine längere Reihe
von Jahren zu normiren. Fur andere Fälle aber uns von vornherein zu
engagiren, liegt keine Veranlassung vor. Ich habe weiter nichts zur Moti-
virung unserer Anträge hinzuzufügen. Meine Freunde und lich haben Ihnen
diese Anträge unterbreitet nach gewissenhafter und unbefangener Prüfung in
der vollen Ueberzeugung, daß ihr Inhalt das Recht der Selbstver wal-
tung auf dem Gebiete der Staatsfinanzen Seitens der Landesver-
tretung slchert, soweit es werthvoll ist und eine reelle Bedeutung hat,
und dennoch glelchzeitig dem Norddeutschen Bundesstaate die Sicherheit seiner
Existenz dadurch garantirt, daß deren unerläßliche Voraussetzungen sans phrase
sicher gestellt werden. Ich bitte, meine Herren, um Annahme unfrer Anträge.
Bundescommissar Staatsminister von Friesen (Sachsen)."*) Meine
— Aruikel 51 des ursprünglichen preußischen (nicht gedruckten) Eutwurfs. Das Amen-
dememt der verblindeten Regierungen findet sich in den Dr.-S. u. 10 S. 32. Den Wort-
lant des Emwurfs (Arrikel 50) f. Bd. II. S. 255.
5½% St. Ber. S. 619.