Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 69. Friesen. 543 
Bethasy-Huc stimmen, denn auch wenn es angenommen würde, würden wir 
wegen jener Bestimmung nicht dem Amendement Migquel beitreten können. 
Ich habe nur noch anzuführen, dab wir für die Kriegsmarine allerdings 
auch an andere als jährliche Bewilligungen denken. Auf unseren Antrag find die 
bezglichen Bestimmungen im Artikel 54 (Entw. 51) gestrichen worden. Diese 
Bestimmungen hatten offenbar den Sinn, daß man sich vorbehielte, für die 
Kriegsmarine einen sogenannten Normaletat zu vereinbaren; denn das Wort 
„Normaletat“ ist in der ersten Fassung des Entwurfs') gewählt, und wurde 
dann gestrichen, und das Wort „vereinbaren“ deutete auf eine verschiedene 
Behandlung gegenüber den anderen Budgetspositionen. Wären die verbün- 
deten Regierungen in der Lage gewesen, uns solche Normalsätze schon vorzu- 
legen, so hätten meine politischen Freunde und ich keinen Anstand genommen, 
auch für diesen Theil des Bundeskriegswesens eventuell normale Sätze zu 
bewilligen. Augenscheinlich waren aber diese verblindeten Regierungen hierzu 
nicht in der Lage, und es mußte deshalb eline Bestimmung aufgenommen wer- 
den, die es betont, daß, wenn diese Lage eintritt, es aus der Natur der 
Sache folgt, namentlich für die Gründung der Marine planmäßige 
Ausgaben für eine Reihe von Jahren festzustellen. Diesen Sinn 
hat der letzte Satz unsres Amendements zu Artikel 65, und wir finden darin 
eine mehr präcise und correcte Fassung, als in dem analogen Satze des 
Miquel'schen Amendements, welcher eben wegen seiner Allgemeinheit ung 
Nichts zu sagen scheint. Daß gewisse Positionen auch für mehr als ein 
Jahr bewilligt werden können, das ist an sich ganz unzweifelhaft. Denn 
eine Versammlung, welche das Recht hat, für ein Jahr zu bewilligen, kann 
gewiß auch für 2 oder 3 Jahre bewilligen. Wenn wir trotz dessen bei der 
Kriegsmarine das ausdriccklich betont haben, so hat das den Sinn und Zweck, 
daß wir sagen wollten: wir hielten es für wünschenswerth, auch für diesen 
Zweig des Kriegswesens, gewisse Positionen auf eine längere Reihe 
von Jahren zu normiren. Fur andere Fälle aber uns von vornherein zu 
engagiren, liegt keine Veranlassung vor. Ich habe weiter nichts zur Moti- 
virung unserer Anträge hinzuzufügen. Meine Freunde und lich haben Ihnen 
diese Anträge unterbreitet nach gewissenhafter und unbefangener Prüfung in 
der vollen Ueberzeugung, daß ihr Inhalt das Recht der Selbstver wal- 
tung auf dem Gebiete der Staatsfinanzen Seitens der Landesver- 
tretung slchert, soweit es werthvoll ist und eine reelle Bedeutung hat, 
und dennoch glelchzeitig dem Norddeutschen Bundesstaate die Sicherheit seiner 
Existenz dadurch garantirt, daß deren unerläßliche Voraussetzungen sans phrase 
sicher gestellt werden. Ich bitte, meine Herren, um Annahme unfrer Anträge. 
Bundescommissar Staatsminister von Friesen (Sachsen)."*) Meine 
— Aruikel 51 des ursprünglichen preußischen (nicht gedruckten) Eutwurfs. Das Amen- 
dememt der verblindeten Regierungen findet sich in den Dr.-S. u. 10 S. 32. Den Wort- 
lant des Emwurfs (Arrikel 50) f. Bd. II. S. 255. 
5½% St. Ber. S. 619.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.