Artikel 71, 72, 73. 555
Artikel 71
Artikel 71 wurde als ein neuer Artikel erst in der Schlußberathung
eingestellt und müssen wir, da wir als entscheidende Ziffer durchaus die de-
finitive Artikelziffer der Verfassung selbst gewählt haben, hier einstweilen ledig-
lich auf den späteren besonderen Abschnitt Ichlußbersthung verweisen.
–.##Pe
Artikel 72
im Entwurf Artikel 677)
und
Artikel 73“)
neu.
Artikel 67 des Entwurfs lautete:
„Ueber die Verwendung der gemeinsamen Einnahmen und der
Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem Bundes-
rathe und dem Reichstage Rechnung zu legen.“
Auendements wurden hierzu gestelt:
1) von Friedenthal:“"")
vor den Worten „Rechnung zu legen“ eluzuschalten:
„für jedes Jahr“
2) von Mlquele:t)
den Artikel zu fassen:
„Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist
vom Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage jähr-
lich Rechnung zu legen.“
3) von Erxleben:-##)
den Artikel zu fassen:
„Ueber den Ertrag und die Verwendung der gemein-
schaftlichen Einnahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist
von dem Präsidio dem Bundesrathe und dem Reichstage all-
jährlich eine an die Ergebulsse der Vorjahre sich
anschließende allgemeine Nachweisung, hienächst
aber eine förmliche Rechnung zur Prüfung und Ent-
last ung vorzulegen.“
") Nach den Beschlüssen der Borberalhung Artikel 71.
*#") Nach den Beschlüssen der Vorberaihung Arllikel 72.
*#½%% Dr.-S. u. 89.
4) Dr.-S. u. 76.
) Dr.-S. u. 78.