Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 71, 72, 73. 555 
Artikel 71 
Artikel 71 wurde als ein neuer Artikel erst in der Schlußberathung 
eingestellt und müssen wir, da wir als entscheidende Ziffer durchaus die de- 
finitive Artikelziffer der Verfassung selbst gewählt haben, hier einstweilen ledig- 
lich auf den späteren besonderen Abschnitt Ichlußbersthung verweisen. 
–.##Pe 
Artikel 72 
im Entwurf Artikel 677) 
und 
Artikel 73“) 
neu. 
Artikel 67 des Entwurfs lautete: 
„Ueber die Verwendung der gemeinsamen Einnahmen und der 
Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem Bundes- 
rathe und dem Reichstage Rechnung zu legen.“ 
Auendements wurden hierzu gestelt: 
1) von Friedenthal:“"") 
vor den Worten „Rechnung zu legen“ eluzuschalten: 
„für jedes Jahr“ 
2) von Mlquele:t) 
den Artikel zu fassen: 
„Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist 
vom Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage jähr- 
lich Rechnung zu legen.“ 
3) von Erxleben:-##) 
den Artikel zu fassen: 
„Ueber den Ertrag und die Verwendung der gemein- 
schaftlichen Einnahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist 
von dem Präsidio dem Bundesrathe und dem Reichstage all- 
jährlich eine an die Ergebulsse der Vorjahre sich 
anschließende allgemeine Nachweisung, hienächst 
aber eine förmliche Rechnung zur Prüfung und Ent- 
last ung vorzulegen.“ 
") Nach den Beschlüssen der Borberalhung Artikel 71. 
*#") Nach den Beschlüssen der Vorberaihung Arllikel 72. 
*#½%% Dr.-S. u. 89. 
4) Dr.-S. u. 76. 
) Dr.-S. u. 78.
	        
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