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Berfaffung allein, auch die Einrichtungen des Bundes, sowie die
Anordnungen der Bundesbehörden müssen geschützt werden; des-
gleichen die einzelnen Organe desselben und die Mitglieder der-
jenigen Körperschaften, welchen die Ausübung der Bundesgesetz-
gebung zusteht. Das ist maßgebend und leitend gewesen für uns bei der
Fesistellung dieses Artkels. Gleichzeitig sind für die Fassung des Artikel
68 d. E. zu Grunde gelegt worden die betreffenden Bestimmungen des
Preußischen Strafgesetzbuchs, und wir haben gesucht den Artikel damit
in Uebereinstimmung zu bringen. In den meisten Ländern der anderen ver-
bündeten Regierungen befinden sich ähnliche Bestimmungen, vielleicht nicht
ganz dem Wortlaut nach, aber wohl nach Inhalt und Sinn. Das ist, was ich
im Allgemeinen zu Artikel 68 bemerken möchte. In Bezug auf Artikel 69
d. E. ist im Allgemeinen gegen seinen Inhalt weniger eingewendet worden;
auch hat im Allgemeinen, sowie es mir geschienen, unsere Wahl des Ober-
Appellationsgerichts zu Lübeck Anerkennung gefunden, als eines
Gerichtes, welches seit langer Zeit sich der Allerhöchsten Achtung
in Deutschland erfreut. Dieser Gerichtshos hat in steter Wechselwirkung
gestanden mit den verschiedenen Facultäten in Deutschland und hat sich aus
diesen regenerirt, so daß er recht eigentlich mit der Wisfenschaft von
Deutschland in möglichst engem Zusammenhange geblieben ist.
Ich weiß, daß er sich deshalb der höchsten Anerkennung unserer namhaftesten
Juristen immer zu erfreuen gehabt hat und ähnliches Zeugniß ist auch hier
für ihn ausgesprochen worden. Die Lage von L#beck, die Stellung des dor-
tigen Gerichtes hat es uns vorzugsweise empfohlen es hier für diese hohe
politische Ausgabe zu bezeichnen; wir haben geglaubt, daß die Wahl eine
glückliche sei — es scheint mir, daß wir uns nicht getäuscht haben, und daß
diese Wahl einen solchen Eindruck auch hier im Hohen Hause gemacht hat.
Es ist aber dabei mehrfach hervorgehoben worden, daß es noch einer Er-
gänzung zu diefem Artikel bedürfe. Diese findet sich unter Anderem
in einem Amendement des Herrn Abgeordneten Schwarze und Genossen
und wir erkennen das Bedürfniß nach solcher Ergänzung als be-
rechtigt an. Es lag ebenfalls in der Intention der verbündeten Re-
gierungen für eine solche Ergänzung zu sorgen, sie vorzuschla-
gen bel der nächsten Legislative. Wir finden auch kein Bedenken
das Amendement, wie es vorgeschlagen wird, unseren Mitverbün-
deten zur Erwägung zu empfehlen, und ich zweifle nicht daran, daß
unsere Mitverblindeten das Bedürfniß solcher Ergänzung anerkennen werden.
Nun komme ich schließlich noch zu Artikel 70 d. E. Der Artikel 70 ist
aus längeren und sehr gewissenhaften Berathungen und Bespre-
chungen zwischen den Vertretern der verb Un deten Regierungen in
seiner damaligen Fassung hervorgegangen. Es hat dabei vor allen
anderen Dingen der Gesichtspunkt vorgewaltet, auch hier nur das auf-
zustellen, was wir fofort in das Leben treten lassen können als