Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

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Schlichtung von Sereitigkeiten 2c. 
gemeinschaftlich auf dem Gebiete politischer Gesetzgebungsbefugniß, wenn solche 
Fragen sonst nicht lösbar gefunden werden, und freiwillig ein Theil diese 
Entscheidung anruft, hier ihre Competenz zu entwickeln. (Bravol) 
Der Schlußantrag wurde angenommen,) und hierauf zur spe- 
Fiellen Discussion Übergegangen. 
Spezielle Discussion. 
Artikel 74 
(im Entwurfe Artikel 68).“) 
Artikel 68 des Entwurfs lautete: 
„Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die 
Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, die Er- 
regung von Haß oder Verachtung gegen die Einrichtungen 
des Bundes oder die Anordnungen der Bundesbehörden 
durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichte- 
ter oder entstellter Thatsachen oder durch bffentliche Schus- 
hungen oder Verhöhnungen, endlich die Beleidigung des Bundes- 
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des 
Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des 
Bundes, während dieselben in der Auslbung ihres Berufes begriffen 
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, 
Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den 
einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der 
in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden 
Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, 
seine Verfassung, Einrlchtungen und Anordnungen, seine 
Kammern oder Stände, selne Kammer= oder Ständemitglieder, seine 
Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre." 
Amendements wurden hierzu gestellt: 
1) von Wigard:"““) 
dem Artikel folgenden neuen Attikel voraus gehen zu lassen: 
„Artikcl ... Bis zum Erlaß eines gemeinsamen 
Strafgesetzbuchs nebst Strafprozeßordnung und Ein- 
führung eines Bundesgerichts gelten folgende Bestim- 
mungen.“ 
(Folgt Artikel 73.) 
# ) St. Ber. S. 666 l. g. m. 
½* ) Nach den Beschlüssen der Vorberathung Artikel 73. 
*"“) Dr.-S. p. 102.
	        
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