Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Ar##kel 75. Gebert. 593 
leidigung, die Ungezogenheit, wie ich sie unbedingt bezeichne, mit der aller- 
größten Schärfe zu ahnden. 
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Wigard auf Vorausstel= 
lung des neuen Artikels abgelehnt; der Antrag Twesten auf Strei- 
chung der Worte te. (S. 587 Ziff. 4) wurde angenommenz; endlich der 
Antrag Wolfel (auf Einreihung der bewaffneten Macht) wurde abge- 
lehnt. Der Artikel in der hiernach gekürzten Gestalt (unter Wegstrich der 
von Twesten beantragten Worte) wurde sodann mit sehr großer Mehrheit 
angenommen. Ebenso erfolgte in der Schlußberathung, ohne Diecussion, 
die Annahme nach der Vorberathung.“) 
Artikel 75 
(im Entwurf Artikel 69).“") 
Artikel 69 des Entwurfs lautete: 
.Für diejenigen in Artikel 68 bezeichneten Unternehmungen gegen 
den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen 
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu 
qualificiren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht 
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbe- 
hörde in erster und letzter Instanz.“ 
Hierzu beantragte Dr. Schwarze#“#) folgendes Alinea 2 beizuflen: 
„Die näheren Bestimmungen Über die Zuständig- 
keit und das Verfahren des Oberappellationsgerichts 
erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum 
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der 
zeitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den ein- 
zelnen Bundesstaaten und den auf das Ver fahren 
dieser Gerichte bestehenden Bestimmungen."“ 
Gebert aus Dresden (Borna-Begau 2c.).1)) Meine Herren, ich habe 
mich zum Worte gemeldet, um Ihnen das Amendement zur Annahme 
zu empfehlen, welches von dem Abgeordneten Schwarze und Genossen 
für diesen Artikel Ihnen vorgelegt ist. Es ist bereits von dieser Stelle aus 
% Gt. Ber. S. 668 l. u. S. 7206. 
*) Nach den Beschlüssen der Vorberathung Artikel 74. 
#½ Dr.-S. u. 97 Ziff. 172. 
t) Et. Ber. S. 668 r. u. 
Materialita. IL 38
	        
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