Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 75. Schaffrath. Schwarze. 595 
soll, wenn er nicht dazu führen soll, daß die bestrafende Spruchbehörde ein- 
fach den Bundesregierungen anzeigt, daß sie nach dem Stand der Sache in 
diesem Augenblick sich noch gar nicht in der Lage befindet, Überhaupt als 
rechtsprechende Behörde in derartigen Fällen austreten zu können. Es hat 
gewiß dem Hohen Hause zur hohen Freude gereicht, dab seitens des Herrn 
Bundescommissars bereits die Annahme des gedachten Amendements in Aus- 
sicht gestellt worden ist. Ich glaube, dasselbe entspricht der augenblicklichen 
Sachlage, entspricht der gebotenen Nothwendigkelt, ohne für die Zukunft dem 
nachfolgenden Reichstage irgend welche Schranken zu setzen bei dem später 
zu erlassenden Gesetze. Ich erlaube mir daher, für dieses Amendement mich 
zu verwenden und Sie zu ersuchen, dasselbe anzunehmen. 
Dr. Schaffrath (Dresden)..) Meine Herren, ich melnrrseits ersuche 
Sie, den ganzen Artikel 69 nicht anzunehmen sondern völlig zu streichen. 
Er ist namentlich in der Verfassung und jetzt schon vollständig überflüssig, 
ja er ist schädlich. Es soll durch diesen Artikel die Aburtelung der Anklagen 
wegen Hochverraths und Landesverraths gegen den Bund den ordentlichen 
Landesgerichten, mithin auch den Schwurgerichten, wo sie bestehen, entzogen 
und dem Oberappellalionsgerichte zu Lübeck als „Spruchbehörde in erster 
und letzter Instanz“ zugewiesen werden; es soll also ein Ausnahmegericht 
errichtet werden, bei welchem als „Spruchbehörde in erster und letzter IZn- 
stanz“ Schwurgerichte ausgeschlossen sind. Dadurch aber wird im Voraus 
ein unverdientes Mißtrauen gegen die ordentlichen Gerichte und gegen die 
Schwurgerichte ausgesprochen, (Sehr richtig" linke) wozu wir — Goti sei 
Dank! — zur Zeit in den meisten Ländern Deutschlands gar keine Veran- 
lassung, gar keinen Grund haben, und sollte jemals eine solche Veraulassung 
sich finden, so würde dann es später immerhin noch an der Zeit sein, im 
Wege der Bundesgesetzgebung ein solches Ausnahmegericht zu errichten. Es 
wird jedenfalls keinen guten Eindruck auf die ordentlichen Landesgerichte und 
auf das Volk machen, wenn wir sogar in der Verfassung im Voraus ein 
solches Mißtrauen aussprechen und ein solches Ausnahmegericht als . Spruch- 
behörde in erster und letzter Instanz“ errichten. Ich bitte Sie daher, den 
ganzen UArtikel zu streichen und dadurch auch die Anklagen wegen Hoch= und 
Landesverraths gegen den Bund, wie alle andern Anklagen gegen denselben 
der Aburtheilung durch die ordentlichen Gerichte, bezüglich durch die Schwur- 
gerichte zu überlassen. (Bravok links.) 
Dr. Schwarze.““) Eutschuldigen Sie, meine Herren, daß ich bereits 
wieder das Wort ergreife; ich bin aber jetzt nicht auf particularistisch-sächfi- 
schem Boden, sondern stehe auf dem allgemeinen Boden des Entwurfs. Ich 
  
—5 
) St. Ber. S. 668.
	        
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