Artikel 75. Schaffrath. Schwarze. 595
soll, wenn er nicht dazu führen soll, daß die bestrafende Spruchbehörde ein-
fach den Bundesregierungen anzeigt, daß sie nach dem Stand der Sache in
diesem Augenblick sich noch gar nicht in der Lage befindet, Überhaupt als
rechtsprechende Behörde in derartigen Fällen austreten zu können. Es hat
gewiß dem Hohen Hause zur hohen Freude gereicht, dab seitens des Herrn
Bundescommissars bereits die Annahme des gedachten Amendements in Aus-
sicht gestellt worden ist. Ich glaube, dasselbe entspricht der augenblicklichen
Sachlage, entspricht der gebotenen Nothwendigkelt, ohne für die Zukunft dem
nachfolgenden Reichstage irgend welche Schranken zu setzen bei dem später
zu erlassenden Gesetze. Ich erlaube mir daher, für dieses Amendement mich
zu verwenden und Sie zu ersuchen, dasselbe anzunehmen.
Dr. Schaffrath (Dresden)..) Meine Herren, ich melnrrseits ersuche
Sie, den ganzen Artikel 69 nicht anzunehmen sondern völlig zu streichen.
Er ist namentlich in der Verfassung und jetzt schon vollständig überflüssig,
ja er ist schädlich. Es soll durch diesen Artikel die Aburtelung der Anklagen
wegen Hochverraths und Landesverraths gegen den Bund den ordentlichen
Landesgerichten, mithin auch den Schwurgerichten, wo sie bestehen, entzogen
und dem Oberappellalionsgerichte zu Lübeck als „Spruchbehörde in erster
und letzter Instanz“ zugewiesen werden; es soll also ein Ausnahmegericht
errichtet werden, bei welchem als „Spruchbehörde in erster und letzter IZn-
stanz“ Schwurgerichte ausgeschlossen sind. Dadurch aber wird im Voraus
ein unverdientes Mißtrauen gegen die ordentlichen Gerichte und gegen die
Schwurgerichte ausgesprochen, (Sehr richtig" linke) wozu wir — Goti sei
Dank! — zur Zeit in den meisten Ländern Deutschlands gar keine Veran-
lassung, gar keinen Grund haben, und sollte jemals eine solche Veraulassung
sich finden, so würde dann es später immerhin noch an der Zeit sein, im
Wege der Bundesgesetzgebung ein solches Ausnahmegericht zu errichten. Es
wird jedenfalls keinen guten Eindruck auf die ordentlichen Landesgerichte und
auf das Volk machen, wenn wir sogar in der Verfassung im Voraus ein
solches Mißtrauen aussprechen und ein solches Ausnahmegericht als . Spruch-
behörde in erster und letzter Instanz“ errichten. Ich bitte Sie daher, den
ganzen UArtikel zu streichen und dadurch auch die Anklagen wegen Hoch= und
Landesverraths gegen den Bund, wie alle andern Anklagen gegen denselben
der Aburtheilung durch die ordentlichen Gerichte, bezüglich durch die Schwur-
gerichte zu überlassen. (Bravok links.)
Dr. Schwarze.““) Eutschuldigen Sie, meine Herren, daß ich bereits
wieder das Wort ergreife; ich bin aber jetzt nicht auf particularistisch-sächfi-
schem Boden, sondern stehe auf dem allgemeinen Boden des Entwurfs. Ich
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) St. Ber. S. 668.