Artikel 76. 77. Wenell. 605
noch Eines zu erzählen vergessen. (Unruhe rechts.) Ja, meine Herren, unter-
brechen Sie mich nicht, sonst erfahren Sie die Geschichte unvollständig. Die
Großherzoglich Schwerinsche Regierung sorderte die Acten ein und hielt das
freisprechende Erkenntniß der zwelten Instauz nicht für gerecht, sondern das
Erkenntniß der ersten Instanz, und sie zwang den Polizeirichter der zweiten
Instanz Diejenigen, die er in seinem eigenen Erkenntniß freigesprochen hatte,
mit Strase zu belegen. (Hört! Hört! links.) Das bestimmte die davon Be-
troffenen sich an die Bundesversammlung zu wenden, uud diese nahm auch
die Beschwerde entgegen und forderte die Großherzogliche Regierung zu Schwerin
auf, sich in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. So weit stand die
Sache, als die Auflösung des Bundestags erfolgte und ihn verhinderte sein
bLebensende vielleicht noch mit einuem guten Werke zu krönen. Ich glaube nun,
daß es gewiß der Großherzoglichen Regierung in Schwerin nicht daran ge-
legen sein konn, in dieser Sache dadurch zu siegen, dab es an einem Organ
fehlt, um die Sache zu Eude zu flhren, und ich glaube, es liegt in ihrem
eigenen Interesse, daß sie mit dahin wirkt, daß diese Sache nicht so in der
Frankfurter Schwebe stehen bleibt, wie sie augenblicklich liegt. Diesem Zwecke
wülrde es dienen, wenn der Bundesrath als Organ bestimmt würde, um diese
Beschwerden, namentlich noch die vom alten Bundestag her schwebenden, zu
erledigen.
Bundescommissak Staaterath Dr. Wetell (Mecklenburg= Schwerin).“)
Ich bin bei der erwähnten Angelegenheit nicht betheiligt gewesen, meine aber,
dab in diesem Fall von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein kann,
und ich glaube hinzufügen zu dürfen, daß die Meckleuburgische Regierung
keinen Anstand nehmen wird, das von dem Herrn Vorreduer gestellte Amen-
dement gut zu heißen. Sie kann diese Sache wie so viele anderen, die von
gewisser Seite her den guten Namen Mecklenburgs herabzuwürdigen, (Ruf
links: Ja von der Regierung!) benutzt worden sind, — (Murren linko) in
denen der gute Name Mecklenburgs herabgewürdigt worden ist, dem öffeut-
lichen Urtheil mit vollem Vertrauen anheimgeben.
Bei der Abstimmung) wurde der Antrag Zachoria####g welcher
statt Artikel 70 des Entwurfs Folgeudes bestimmt wissen wollte:
„Es wird ein ständiges Bundeggericht eingesetzt, zu dessen
Zuständigkeit gehören sollen:
1. die im Artikel 69 dem Oberappellationsgericht zu bübeck
provisorisch zugewiesenen Strafsachen;
2. Streltigkeiten zwischen Bundesgliedern, sofern nicht deren
Erledigung in Gemäßheit dieser Verfassung zur Competeuz
des Bundespräsidiums oder des Bundesrathe gehört;
) St. Ber. S. 673.
½%% GSt. Ber. S. 673.
e20) Dr.-S. u. 90 Ziff. 161.