606 Schlichtung von Streitigkeiten #c.
4 Verfassungsftreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher
Streitigkeiten bestimmt ist, nachdem auf Anrusen des einen
Theils der Bundesrath fruchtlos die Vermittelung ver-
sucht hat;
Strpeitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und
Regentschaft in den Einzelstaaten;
. Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege,
wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülse erschöpft sind;
EIIIIIDTEIL
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gegen mehrere
Bundesstaaten, sofern die Frage, ob oder in welchem Maße
die einzelnen Staaten verpflichtet sind, zweifelhaft oder be-
stritten ist.
Ueber die Einsetzung und Organisation des Bundes-
gerichts, über das Verfahren bei demselben und die Bollzie-
hung der bundesgerichtlichen Entscheidungen wird ein, mit
dem Reichstag zu vereinbarendes Gesetz die näheren Bestimmungen
treffen.
Bis zum Erlaß dieses Gesetzes tritt das gemeinschaftliche
Oberappellationsgericht zu Lübeck auch für die in diesem
Artikel unter 2—7 bezeichneten Angelegenheiten provisorisch als
Bundesgericht ein.“
abgelehnt. Alinea 1 des Artikels des Entwurfs wmde hingegen mit
der großen Mehrheit angenommen. Der Antrag Wigard“) in Alinea 2
des Entwurfs statt der Worte „im Wege der . zu bringen“ zu setzen:
„an das Bundesgericht zur Erledigung zu bringen.
Die weiteren Bestimmungen Über Zuständigkeit des
Bundesgerichts und die Festsetzungen Über Bildung und
Verfahren desselben werden durch ein besonderes Gesetz gegeben."“
wurde abgelehnt. Der Antrag Schwarzess), in eben dieser Alinea 2 statt der
Worte „im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen" zu setzen:
„durch ein Bundesgericht zur Entscheidüng zu bringen.“
und dann fortzufahren:
„Dem künftigen Reichstage soll ein Gesetz entwurf über die Er-
richtung, die Zuständigkeit und die Organisation eines
Zundesgerichts vorgelegt werden.“
wurde ebenso abgelehnt, ebenso wurde der Antrag Reichensper ger“'“)
unter Weglassung der letzten Worte derselben Alinra 2 „oder wenn das 2c."
bis „zu bringen“ zu setzen:
*) Dr.-S. u. 102 Ziff. 182.
".) Dr.-S. u. 100 Ziff. 177 u. 178.
½%) Dr.-S. u. 92 Zilg. 167.
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