Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artitel W. 21. Bitmatd. 53 
ein Leutsches Oberhaus zu denken, das man einschieben könnte 
zwmischen den Bundesrath, der, ich wiederhole es, vollkommen un- 
entbehrlich üst, als diejenige Stelle, wo die Souverainetät der Einzelstaa- 
ten fortfährt, ihren Ausdruck zu finden, — das man also einschieben 
könnte zwischen diesem Bundesrath und diesem Reichstage, ein 
Mittelglied, welches dem Reichstage in seiner Bedeutung auf der socia- 
len Stufenleiter einigermaßen Überlegen wäre, und dem Bundes- 
rathe und dessen Vollmachtgebern hinreichend nachstände, um 
die Classification zurechtfertigen. Wir willrden in der Ver- 
sammlung nicht souveraine Pairs, Mitglieder haben, die ihrerfeits 
heneigt sind, zu rloalisiren mit den mindermächtigen Souverainen in ihrer 
socialen Stellung. Der Bundesrath repräfentirt bis zu einem 
gewissen Grade ein Oberhaus, in welchem Se. Majestät von 
Preußen primus inter pares ist, und in welchem derjenige Ueber- 
rest des Hohen Deutschen Adels, der seine Landeshohelt bewahrt 
hat, seinen Platz findet. Dieses Oberhaus nun dadurch zu ver- 
vollständigen, daß man ihm nichtsouveralne Mitglieder beifügt, 
halte ich praktisch für zu schwierlg, um die Ausführung zu versuchen. 
Dieses sonveraine Oberhaus aber in seinen Bestandtheilen 
außerhalb des Präsidlums so weit herunterzudricken, daß es 
einer Hairskammer ähnlich würde, die von unten vervollständigt 
werden könnte, halte ich für unmöglich, und ich würde niemals 
wagen, das einem Herrn gegenüber, wie der König von Sachsen 
ist, auch nur anzudenten. Der hauptsüchliche Grund aber, warum 
wir keine Thellung des Reichstages in zwei Häuser vorgeschlagen haben, 
liegt immer in der zu starken Complicirung der Maschine. Die 
Gesetzgebung des Bundes kann schon durch einen anhaltenden 
Widerspruch zwischen dem Bundesrathe und dem Reichstage zum 
Stillstand grbracht werden, wie das in jedem Zweikammersystem der 
Fall ist; aber bel einem Dreikemmersystem — wenn ich einmal den 
Bundesrath als Kammer bezeichnen darf — würde die Möglichkeit, die 
Wahrscheinlichkeit dieses Stillstan des noch viel näher liegen, 
wir würden zu schwerfällig werden. — Do ich einmal das Wort habe, 
se bemerke ich noch Einiges über den Schlußpassus des Artikels, näm- 
lich den Ausschluß der Beamten. Diese Bestimmung hat ihren Grund 
in den mannigfachen Uebelständen, die mit der Betheiligung der 
Beamten an den öffentlichen Verhandlungen zweifellos verbunden sind 
und die hier von der Triblne her schon berührt worden sind. Als einen 
derselben, der hler noch besonders maßgebend hat sein können, bezeichne ich 
die Besorgniß, daß Beamte zu sehr geneigt sein möchten, den 
particularistischen Regungen derjenigen Bundesregierung, der 
sie dienen, Ausdruck zu geben in der Versammlung. Die andern 
Gründe dagegen sind mehr allgemeiner Natur, und für mich der
	        
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