Anilel 60 (und 62). Bincde · H. 693
ches hier in meiner Hand ist und bereits mit 114 Unterschriften, also jeden-
falls mit einer Zahl von Unterschriften bedeckt ist, die ich meiner Erinncrung
nach Überhaupt jemals uuter keinem Amendement gesehen habe“) — auch durch
dies Amendement kann ich mich darüber nicht bernhigen; ich würde
nur dann für das Amendement stimmen können, wenn vorher das Stol-
berg'sche Amendement zu Artikel 60 angenommen und damit die Minimal-
präsenzstärke der Armee Über jede Anfechtung erhoben ist, so lange bis die
legislativen Factoren nicht Üüber eine Abweichung einig sind. Ich weiß —
und es ist mir aus mehrfachen Besprechungen mit Mitgliedern des Hauses
klar geworden, — daß man durch die Fassung des Amendements, die die Her-
ren Amendementsteller gewiß nicht so gemeint haben, zu dem Glauben ver-
leitet ist, die Amendementsteller wären selbst mit dem Artikel 60 und dem
Stolberg'schen Zusatz einverstanden und hätten diesen Zusatz nur an eine
andere Stelle bringen wollen. Ich werde mir daher erlauben milssen, mit
wenigen Worten diesen Schein zu beleuchten und jene Ansicht zu widerlegen.
Ich werde mir erlauben, zunächst den ersten Passus des Amendements,
das von dem Herzog von Ujest und Genossen ein gebracht worden
ist, zu verlesen. Es heißt darin: „Nach dem 31. December 1871 müssen
diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fort-
gezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interi-
mistisch festgestellte Friedenspräsengstärke so lange festgehalten, bis sie durch
ein Bundesgesetz abgeändert ist.“ Zunächst mache ich auf den wahrscheinlich
unbeabsichtigten Gegensatz aufmerksam, der zwischen dem Artikel 62 in seinem
stchen gebliebenen Theil in diesem Amendement sich befindet. In dem Ar-
tikel 62 ist gesagt: es werden dem Bundes feldherru so viel mal 225 Tha-
ler zur Disposition gestellt“ während das Amendement fortfährt: „Nach dem
31. December 18717 — werden nicht etwa diese Beträge dem Bundesfeldherrn
zur Disposition gestellt, sondern „sollen zur Bundes kasse fortgezaht werden.“
(Hört! hört! im Centrum.) Das Amendement könnte in dieser Beziehung
noch immer höchst unschuldig scheinen und es würde ziemlich auf Eins hin-
auskommen, wenn man nicht den ganzen Zusammenhang vergleicht.
Nun heißt es aber in dem Amendement: „Zur Berechnung derselben wird
die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange fest-
gchalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist,“ es sollen also so
lange, bis ein ausdrückliches Bundesgesetz ausdrücklich disertis verbis
sagt: „die Bundespräsenzstärke soll nicht mehr 300,000 Köpfe, sondern soll
vielleicht 200,000 Köpfe sein,“ — bis ein solches Gesetz von den legielati-
ven Factoren vereinbart ist, so lange sollen 225 mal 300,000 Thaler in
die Bundeskasse eingezahlt werden, mit einem Worte, dieser Theil der
Einnahmen der Bundeskasse wird durch das Amendement bis zu dem eben
in Aussicht genommenen Zeitpunkte gesichert. Ja, meine Herren, in dleser
*) Amendement Ujest zu Artilel 62. S. sogleich und beziehgew. unten bei Art. 62.