Artikel 61. 705
in einer comminatorischen Weise die Entscheidung zu antieipiren. (Bravol!
rechts, Bewegung links.)
De Schlußantrag wird angenommer.“)
Bei der Abstimmungs") wurde der Antrag des Grafen zu
Stolberg, statt des letzten Satzes des Artikels 60 nach Beschluß der
Vorberathung zu setzen:
Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres
durch ein Bundesgesetz festgestellt, bis zu dessen Erlaß die
vorstehenden Bestimmungen von Jahr zu Jahr in Kraft
bleiben.“
bel Namensaufrus mit 167 gegen 110 Stimmen abgelehnt“““) und hiler-
auf der Artikel 60 nach dem Beschlusse der Vorberathung angenommen.
— —
Artikel 61.
Amendement für die Schlußberalhung:
von Ausfeld:
Alinea 2 zu streichen und dafür hinter Artikel 61 solgende zwei
neue Artikel einzureihen: )
„Artikel ... Neben dem Bundeshaushalts-
Etatgesetz (Artikel 69) ist dem Reichstag jährllch
ein Gesetz Über die Gesammtzahl der Aushebung
zum Kriegsdienst vorzulegen.
Artikel .... Dem nüchsten Reichstage sind
vorzulegen:
1) ein Gesetz über die Verpflichtung zum Krlegs-
dienste;
2) ein Gesetz über die Art der Aushebung (Re-
krutirungsgesetz);
3) ein Gesetz, wodurch die Organisation des gan-
zen Bundesheeres festgesetzt wird.
Durch dieses Gesetz bestimmen sich zugleich die
Kontingente der einzelnen Bundes staaten.“
5) St. Ber. S. 72..
LVA. . O. S. 720.
r½%) Dr.-S. u. 111.
Naalen. 11. 45