Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

706 Schlußberathung. 
Ohne Diecussion, jedoch wurde sowohl Alinea 1 des Artikels als 
Allne# 2 nach dem Beschlusse der Vorberathung miut der großen Mehr- 
heit angenommen, wodurch der Antrag Auefeld als erledigt erklärt war.“) 
  
Artikel 62. 
Amenbements hierzu für die Schinßbberathung: 
1) von Graf Eberhard zu Stolberg:"") 
statt der Worte „bis zum 31. December 1871“ zu setzen: 
„bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes"; 
2) von Fürst Hohenlohe Herzog von Ujest und Bennigsen:) 
zu dem Artikel folgenden Zusatz zu machen: 
„Nach dem 31. December 1871 mussen diese Be- 
träge von den einzelnen Staaten des Bundes zur 
Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung 
derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte 
Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie 
durch ein Bundesgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das ge- 
sammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird 
durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militairausgabe-Etats 
wird die auf Grundlage dieser Verfassung geseszlich 
feststehende Organisation des Bundeshecres zu Grunde 
gelegt.“ 
3) Unterantrog Graf Otto zu Stolberg zu dem so eben unter Ziffer 2 
aufgeführten Antrage: 1) 
im ersten Absatze dieses Antrags an Stelle des zweiten Satzes zu 
setzen: 
„Die Berechnung derfelben erfolgt nach der im 
Artikel 60 festgestellten Friedenspräsenzstärke, welche 
so lange von Jahr zu Jahr in Kraft bleibt, bie sie 
durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.“ 
Zur Discussion Über diesen Artikel 62 vergleiche oben die Discussion 
über den Artikel 60 (S. 691 fgg.). 
  
) St. Ver. S. 721. 
#)Dr.-S. u. 116. 
*##)Dr.-S. u. 123. 
St. Ber. S. 721.
	        
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