Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

712 Schlußberothung. 
Discussion von der großen Mehrheit angenommen,) worauf Artikel 70 
in der so eben angenommenen Gestalt mit diesem Zusatzartikel 71 von 
der großen Mehrheit angenommen wurde. 
Nachdem in der Schlußberathung die Vorabstimmung über sämmtliche 
Artikel beendigt war, wurde die Gesammtasflinmung über den Ent- 
wursf der Verfaffung des Norddeutschen Bundes, wie er aus den Be- 
schlüssen des Reichstages in der Vorberathung und in der Schlußberathung 
hervorgegangen ist, vorgenommen. 
. 230 Abgeordnete stiumten hlerbei mit Ja, 53 Abgeordnete 
mit Nein.“) 
Präsident Dr. Simsen.“““.) Meine Herren! Es wird mir sehr schwer, 
der tiefen Bewegung, in der bei diesem Ergebniß der Schlußabstimmung sicher- 
lich jedes Mitglied dieser Hohen Versammlung sich befindet, keinen Ausdruck 
zu geben. Ich versage es mir aber in dem Gefuhl, daß es mir nicht zu- 
steht, der Würdigung, die unsere Arbeit morgen an elner andern Stelle fin- 
den wird, mit dem Ausdruck meiner Auffassung, oder auch nur mit dem 
Ausdruck meiner Wünsche vorzugreisen. Ich hoffe, das Haus wird dies 
Motiv der Convenlenz als ein gerechtfertigtes anerleunen. (Bravol) 
% SGt Ber. S. 725 r. g. u. 
5% St. Ber. S. 729 r. m. 
½%) Gl. Ber. 729 r. g. n. Am Schlasse der Sitzung der 34.— am 16. April 
1860 erbot sich Abgeordneter Lonkah ous Posen das Wort zar Geschästsordnung und 
sagte: Nochdem wir in der Sipung am 18. März gegen die Compe#enz dieser Versomm- 
lung zur Einverleibung der ehemoligen polnischen Landestheile Prenbens in den Nord- 
deuischen Bund Prolest eingelegt hoben, dessen ungrochlet jedoch durch die defini##e An- 
nohme des Norddentschen Berfoslungsentwurss diese Einverleihung ausgesprochen ist, und 
wir durch unsere Abstimmung gegen den gonzen Verfossungsentromf das letzte un#e zu 
Gebote stehende Mittel, unfrerseits diesen Gewollact zu verhindern, erschspst hoben, hoben 
wir unfre Pflicht erfüllt und legen hiermit unser Mondat nieder. (Allgemeine große Un- 
ruht. Lebhofter Widrispruch). 
Fröllent Dr. Hlusen enigeguete: Durch diese Niederlegung des Mandots enhiehen 
Sie sich zugleich meinem Ordnungerus, welcher Sie unsehlbar für dos Unternehmen ge- 
troffen hoben würde, einen Beschluß dieses Hohen Houses mit dem Wort „Gewaltact“ 
zu brandmorken. Ob Ihnen dies gelungen ist, ist eine anderr Froge. Mich dünkt, die 
Seschichte wird Über diesen Ihren Protest zur Togesordnung Übergehen, wie über alle 
bieher von Ihnen eing#egten Proteste. (Eebhoste allseitige Zustimmung.)
	        
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