Historische Schlußbemerkung.
Mit Rücksicht auf den Vorbehalt, welcher im Preußischen Wahlgesetze
und nach diesem Vorgange in anderen Norddeutschen Wahlgesetzen gemacht
worden war,"“) war zum staatsrechtlichen Abschlusse des Verfassungswerkes,
ehe die Publikation erfolgen konnte, noch die Genehmigung der einzelnen
Landesvertretungen nothwendig, weshalb zu diesem Behufe von den Einzel-
regierungen das Nöthige vorgesehen wurde. In Preußen insbesondere er-
folgte die Einberufung beider Häuser des Landtags auf den 29. April 1867
und wurde die mit dem Reichstage des Norddeutschen BGundes vereinbarte
Verfassung zunächst dem Hause der Abgeordneten vorgelegt, was in der Sitzung
vom 1. Mai 1867 geschah. Hier erfolgte die erste Abstimmung am 8., die
zweite am 31. desselben Monats, im Herrenhause die erste Abstimmung am
1I., die zweite am 24. des folgenden Monats. Wie in Preußen, so ertheil-
ten auch in den übrigen Norddeutschen Staaten die Landesvertretun-
gen, beziehungsweise die Bürgerschaften der freien Städte die unbedingte
Zustimmung.
Nunmehr hatte die Publilation der VPerfassung, und zwar in
allen verbündeten Staaten gleichzeitig zu erfolgen. ) Als Zeitpunkt,
in welchem in allen Bundesstaaten die Verfassung gleichmäßig in Geltung
zu treten habe, war durch Vereinbarung der Bundesregierungen der 1. Juli
1867 bestimmt worden. In Preußen erfolgte die Publikation mittelst Pa-
tents vom 24. Juni 1867 (Königlich Preußische Gesetz Sammlung 1867
S. 817). Auch in allen Übrigen Bundesstaaten erfolgte die Publikation noch
vor dem 1. Juli 1867. Demgemäß wurde durch Pudlicandum des Bundes-
präsidiums d. d. Bad Ems den 26. Juli 1867 unterfertigt von dem Könige
und gegengezeichnet vom Grafen von Bismarck-Schönhausen, (womit das
½% G. bie ißtorische Einleitung Band I. S. 69.
e) S. die Thronrede des Königs von Preußen vom 24. Juni 1867 bei dem
Schlusse des Preußischen Landtags. Si. Ber. Abg.-H. S. 199.