86 Reichstag.
den, Bitt= und andere Schriften entgegenzunehmen
und sie an den Bundeskanzler zu Überwelsen, That-
sachen durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und
anderen Auskunftspersonen zu er heben und in gleicher Weise
Commlssionen mit der Erhebung von Thatsachen zu be-
auftragen.“")
4) von Abmann als Unterantrag zu 1), für den Fall der Ablehnung
von 3):
hinter den Worten des Entwurfs „hat das Recht“ einzuschalten:
„Adressen an das Bundespräsidlum zu richten, Interpel-
lationen zu stellen und““.)
5) von Dr. Braun (Wiesbaden):
hinter Artikel 23 solgenden neuen Artikel einzustellen:
„Der Reichstag hat das Recht bei seinen Berathungen die
Anwesenheit des Bundeskanzlers oder eines Stell-
vertreters““) besselben und der vom Bundesprä-
sidlum ernannten Vertreter der einzelnen Bundesverwal-
tungszweige zu verlangen. “ )
Dr. Baumstark. #x) Ich habe zu dem Artikel 23 den Antrag gestellt, daß
das Recht der Petition in der Weise in denselben hlneingetragen werden solle,
daß der Artikel künstighin laute: „Der Relchstag hat das Recht innerhalb der
Coupetenz des Bundee Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem
Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen“. Gegen den Antrag Lasker
befinde ich mich durchaus nicht in einer directen Feindseligkeit; es sind in dem-
selben nur mehrerlel Gegenstände zusammengesaßt in einer Weise, daß ich bei der
Zusammensetzung und bel der verschiedenartigen Gesinnung des Hauses nach ver-
schiedenen Parteien nicht frei von der Befllrchtung bin, es könnte dasjenige Recht,
woraus ich den größten Werth lege, bei Gelegenheit der Abstimmung ebenfalls
mit zur Seite sallen. Und dieses Recht, worauf ich einen so großen Werth lege,
ist das Petitionsrecht. Ich gehörte auch zu deujenigen, welche die Annahme
von Grundrechten in diesem Verfassungsentwurf nicht wllnschten, aber die
Gelegenheit, ein nach meiner Ueberzeugung hochwichtiges und völlig unent-
behrliches Grundrecht hier in den Verfassungsentwurf auszunehmen, möchte
ich nicht vorübergehen lassen und möchte Sie dringend bitten, diese Gelegen-
heit dazu wahrzunehmen. Wir sind daran, ein bundesstaatliches Verfassungs=
*) Dr.-S. u. 17.
% GSt. Ber. S. 447.
„„Oder eines Stellvertreters““, eine spätere Modification des Antrage durch
Dr. Brann, wvgl. unten.
1) Dr.-S. u. 17.
1) St. Ber. S. 443.