vom 8. Juli 1867. 85
Sebald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des
gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1 ge-
nannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium
des Norddeutschen Bundes den Regicrungen der übrigen vertragenden Theile
Nachricbt geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über
den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10
bis 20 in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.
Artikel 7.
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3 bezeichneten Angelegen-
beiten, sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6) zur Sicherung der
gemeinschaftlichen Jollgrenze erforderlichen Maßregeln wird ausgeübt durch
den Bundesrath des Jollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen
und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölke-
wmungen. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versamm-
lungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere,
als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit
derselben nicht.
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden
bheile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.
Artikel 8.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des
ollrereins ist Folgendes verabredet:
81.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Nord-
suchn Bundes und der Süddeutschen Staaten. In dem Bundesrathe
ühren:
Preußßßen I7 Stimmen,
Bayern ...
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin.
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz.
Oldenburg. .
Braunschweig
Sachsen-Meiningen. ...
Sachsen-Altenburg......1 -
Latuaus 46 Stimmen,
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