Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 8. Juli 1867. 85 
Sebald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des 
gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1 ge- 
nannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium 
des Norddeutschen Bundes den Regicrungen der übrigen vertragenden Theile 
Nachricbt geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über 
den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10 
bis 20 in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten. 
Artikel 7. 
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3 bezeichneten Angelegen- 
beiten, sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6) zur Sicherung der 
gemeinschaftlichen Jollgrenze erforderlichen Maßregeln wird ausgeübt durch 
den Bundesrath des Jollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen 
und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölke- 
wmungen. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versamm- 
lungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere, 
als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit 
derselben nicht. 
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden 
bheile erfolgt in den daselbst geltenden Formen. 
Artikel 8. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des 
ollrereins ist Folgendes verabredet: 
81. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Nord- 
suchn Bundes und der Süddeutschen Staaten. In dem Bundesrathe 
ühren: 
Preußßßen I7 Stimmen, 
Bayern ... 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen 
Mecklenburg-Schwerin. 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz. 
Oldenburg. . 
Braunschweig 
Sachsen-Meiningen. ... 
Sachsen-Altenburg......1 - 
Latuaus 46 Stimmen, 
—— —— □ 
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