Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1869. Anmerkung zu Art. 4. Ziffer 9. Grumbrecht. 1017 
etwa durch Ihren Beschluß ein der nationalen Sache von Herzen ergebener 
Fürst in seinem Streben entmuthigt wird. (Bravol rechts.) 
Schließlich trat noch Ziegler (Breslau)") und der Berechterstatter 
Wagner“’) für den Kommissionsantrag ein, worauf die Debatte geschlossen 
wurde. 
Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung"““) wurde mit der großen 
Mehrheit dem Antrage der Kommission entsprechend beschlossen, die Peti- 
tionen dem Bundesrathe nach Art. 76 Alinea 2 der Bundesverfassung zur 
Prüfung zu überreichen. 
Trt. 1. 
!) Erste Anmerkung zu Artikel 4 
und zwar zu Ziffer 9 desselben. 
Auf dem Norddeutschen Reichstage von 1869 war zu Art. 4 der 
Verfassung ein Antrag von Grumbrechtt) eingekommen, dahingehend, 
dem Art. 4 Ziff. 9 welcher lautet: „Der Beaufsichtigung seitens des Bundes 
und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen- 
heiten: 
9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die 
Fluß= und sonstigen Wasserzölle;" 
folgenden Zusatz zu geben: 
„desgleichen die Anstalten für die Seeschifffahrt 
(Leuchtthürme, Leuchtschiffe, Seetonnen, das Lootsen- 
wesen u. s. w.) 
Grumbrecht (Harburg): #)Meine Herren! Der Antrag der sich schon 
lange in ihren Händen befindet, geht darauf hinaus, die Anstalten für die 
Seeschifffahrt in gleicher Weise wie schon für die Flußschifffahrt der Beauf- 
sichtigung seitens des Vundes und seiner Gesetzgebung zu unterstellen. Er 
will dies erreichen, indem er dem Artikel 4 in Nr. 9 einen desfallsigen Zusatz 
gibt, welcher im Anschluß an frühere ähnliche Anträge dahin lautet: „des- 
*) St. B. S. 951 l. un. 
*#) St. B. S. 952 r. m. 
*“) St. B. S. 953 r. u 
+) Drucks. Nr. 35. 
1) St. B. S. 210 r. m.
	        
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