1869. Anmerkung zu Art. 4. Ziffer 9. Grumbrecht. 1017
etwa durch Ihren Beschluß ein der nationalen Sache von Herzen ergebener
Fürst in seinem Streben entmuthigt wird. (Bravol rechts.)
Schließlich trat noch Ziegler (Breslau)") und der Berechterstatter
Wagner“’) für den Kommissionsantrag ein, worauf die Debatte geschlossen
wurde.
Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung"““) wurde mit der großen
Mehrheit dem Antrage der Kommission entsprechend beschlossen, die Peti-
tionen dem Bundesrathe nach Art. 76 Alinea 2 der Bundesverfassung zur
Prüfung zu überreichen.
Trt. 1.
!) Erste Anmerkung zu Artikel 4
und zwar zu Ziffer 9 desselben.
Auf dem Norddeutschen Reichstage von 1869 war zu Art. 4 der
Verfassung ein Antrag von Grumbrechtt) eingekommen, dahingehend,
dem Art. 4 Ziff. 9 welcher lautet: „Der Beaufsichtigung seitens des Bundes
und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen-
heiten:
9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge-
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die
Fluß= und sonstigen Wasserzölle;"
folgenden Zusatz zu geben:
„desgleichen die Anstalten für die Seeschifffahrt
(Leuchtthürme, Leuchtschiffe, Seetonnen, das Lootsen-
wesen u. s. w.)
Grumbrecht (Harburg): #)Meine Herren! Der Antrag der sich schon
lange in ihren Händen befindet, geht darauf hinaus, die Anstalten für die
Seeschifffahrt in gleicher Weise wie schon für die Flußschifffahrt der Beauf-
sichtigung seitens des Vundes und seiner Gesetzgebung zu unterstellen. Er
will dies erreichen, indem er dem Artikel 4 in Nr. 9 einen desfallsigen Zusatz
gibt, welcher im Anschluß an frühere ähnliche Anträge dahin lautet: „des-
*) St. B. S. 951 l. un.
*#) St. B. S. 952 r. m.
*“) St. B. S. 953 r. u
+) Drucks. Nr. 35.
1) St. B. S. 210 r. m.