Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1869. Anmerkung zu Art. 4. Ziff. 9. Grumbrecht. 1021 
gründen, der ja vielleicht manchen der Mitglieder des Hauses fremd ist, weil 
er eben Gegenstände betrifft, die sie aus unmittelbarer Anschauung nicht 
kennen — ich muß nur ein Paar allgemeine Worte hinzufügen: einmal 
über die Einrichtung dieser Angelegenheiten in den anderen Staaten, und da 
ergibt sich denn, daß sie überall einer centralisirten Behörde unterstellt sind 
und daß namentlich eine ganz genaue und richtige Ordnung getroffen ist in 
Frankreich. In Frankreich ist jedenfalls in Bezug auf die Küstenbeleuchtung 
das meiste geschehen, und wenn, wie die Erfahrung zeigt, an den Küsten 
Frankreichs viel weniger Schiffbrüche stattfinden als an anderen Küsten, so 
mag zum Theil der Grund mit darin liegen, daß eben die Küstenbeleuchtung 
an der Französsichen Küste außerordentlich gut ist. Der Hauptprund liegt 
natürlich in anderen Verhältnissen, die hier nicht weiter zu erörtern sind. 
Es ist nur in England eine Centralleiiung in dem Maße nicht vorhanden. 
Wenn in einzelnen Staaten die Centralleitung von verschiedenen Oberbehör= 
den geführt wird, so wird es nicht darauf ankommen, darüber schon jetzt für 
uns zu bestimmen. Etwa in der Hälfte der Seestaaten hat das Finanz- 
ministerium die Sache zu verwalten, in der anderen Hälfte ist die Verwal- 
tung dem Marineministerium anvertraut. In England hat das Handelsamt 
eine Oberaufsicht, indeß nur eine sehr schwache, weil dort noch Centralver= 
waltungen bestehen, die man aber in England längst als unzweckmäßig er- 
kannt hat. Es ist ja in England — was überhaupt in Bezug auf manche 
Einichtungen kein Musterstaat ist und in Bezug auf die Verwaltung 
mancher Angelegenheiten wenig Beifall und wenig Nachfolge verdient — es 
ist in Bezug auf England zweifellos, daß durch mehrere Kommissionen fest- 
gestellt ist, daß man dort diese Einrichtungen als mangelhaft beklagt und 
andere zu treffen beabsichtigt. — Bei der ersten Berathung der Antrages, 
der jetzt etwas weniger ausgedehnt ist als früher, wurde auf den Kostenpunkt 
ein starkes Gewicht gelegt. Darüber will ich mir erlauben z#n Zeit eine 
einzige Thatsache anzuführen, die mir besonders und ganz genau zugänglich 
gewesen ist. Ich glaube, daß Hamburg gewiß vielleicht am meisten für diese 
Angelegenheit ausgibt. Nach dem Hamburger Budget kostet aber das ge- 
sammte Beleuchtungswesen mit der Betonnung, mitsammt der Lootseneinrich- 
tung, den Galliotenschiffen, die da gehalten werden müssen, ungefähr — 
natürlich in dem einen Jahr mehr, im andern weniger — 150,000 Mark 
CErt., und die Einnahme aus dem Lootsengelde, welches der Staat Hamburg 
sich von den Schiffen, die dort hineinkommen, zahlen läßt, woran die Lootsen 
keinen Antheil haben, hat in manchem Jahre schon über 100,000 Mark be- 
tragen; es sind also die laufenden Ausgaben für diesen Zweck keineswegd be- 
deutend, und wenn der Bund sich der Sache annimmt, wenn er vielleicht 
die ganze Verwaltung übernimmt, so würde er sich schwerlich eine Last auf- 
legen, die seine Schultern nicht zu tragen vermöchten. Was sodann die Art 
der Behandlung dieser Angelegenheit anlangt, über die ich nun nach der Be- 
gründung meines Antrages noch ein paar Worte zu sagen habe, so halte ich
	        
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