88 Sollvereinigungsvertrag
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz-
gebung (Artikel 7) hervortreten;
4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche
Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3 §§ 3 und
4 bezeichneten Steuern.
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der Vereinsstaaten
oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20)
gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußrahme. Im Falle
der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung
der bestehenden Vorschrift oder Eimichtung ausspricht; in allen übrigen
Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die
Stimme des Präsidiums.
Artikel 9.
Ueber die Eimichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist
Folgendes verabredet:
§5 1.
Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des
Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten,
welche durch allgemeine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach
Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum
ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über
die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit
zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.
8 2.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament.
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaat ein be-
soldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit
welchem ein hoͤherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert
es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in dem-
selben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
8 3.
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§ 4.
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7 bezeichneten Angelegenheiten