Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1869. Art. 4. Ziff. 9. Meier. 1025 
wirklich dem Bundeskanzler oder der Marine oder sonst überwiesen werden 
soll, dann muß ein Amendement auch zu Art. 53 und 54 gesteltt werden; 
denn da steht in der Verfassung, was der Verwaltung überwiesen werden 
soll; die Oberaufsicht und Gesetzgebung gehört nur zu Art. 4. Will man über- 
baupt auf die Sache eingehen, so wird es ganz unerläßlich sein, daß man 
sie an eine Kommission verweiset und die betreffenden Paragraphen amendirt; 
aber meiner Ansicht nach würde es auch unvernünftig sein, wenn man nur 
so ins Vage hinein gewisse allgemeine Sätze darin aufnähme, ohne sich 
vorher bestimmt klar gemacht zu haben, was man will und wie man die 
Sache organisiren will, indem man etwa gewisse Grundzüge hinstellt, nach 
welchen verfahren werden soll. Hat man sich dieses klar gemacht, dann kann 
man sagen: gut, um dieses Ziel zu erreichen, wollen wir zum Art. 4 einen 
solchen Zusatz machen und zu Art. 54 einen andern. Der Herr Antragsteller 
hat in seinem Antrage das Wort „Häfen“ weggelassen, weil er sagt: im 
Art. 54 wäre dem eigentlich schon genügt. Im Art. 54 steht in Betreff der 
andern Austalten ganz genau dasselbe, was in Betreff der Häfen angeführt 
ist. Im Alinea 2 von 54 glaube ich steht in Betreff der Häfen, daß dafür 
nicht mehr erhoben werden soll, als die Kosten u. s. w. betragen, und daß 
Alles gleich behandelt werden soll. Genau dasselbe wie im 3. Alinea des 
Art. 54 im Betreff der Wasserstraßen u. s. w. Der Herr Antragsteller hat 
auch das Lootsenwesen herangezogen, weil nach seiner Ansicht dieses nicht zur 
Kompetenz des Bundes gehört. Nun nuß ich allerdings sagen, ich bin nicht 
der Ansicht, ich glaube, es gehört schon zur Kompetenz des Bundes, und es 
ist daher überflüssig etwas noch einmal zu sagen, denn sonst würden im 
Gewerbegesetz, (ich glaube im § 31) nicht ausdrücklich Bestimmungen über 
die Lootsen ausgenommen sein. Von meinem Standpunkte bin ich der An- 
sicht, und werde vielleicht auch noch Anträge bei der Berathung des Gewerbe- 
gesetzes dahin stellen, daß das Lootsenwesen ganz frei gegeben werden soll. 
Es ist ein Gewerbe, was der Lootse betreibt, und man kann allerdings sagen, 
es solle regulirt werden. Ich weiß aus meiner Erfahrung, daß man auf 
diese Weise riel weiter mit den Lootsen kommt, daß die Klagen, die wir 
fortwährend bei uns haben, daß die Leotsen nicht weit genug hinausgehen, 
daß wir Schiffe vor den Strömen haben, die zwei bis drei Tage umher- 
kreuzen und keinen Lootsen finden können, — daß sage ich diese Uebelstände 
nur daraus entstehen, daß die Konkurrenz fchlt, daß das Gewerbe nicht frei- 
gegeben ist. Ich will für die Lootsen weiter nichts als eine Prüfung darüber, 
daß sie das Fahrwasser und Revier kennen, und dann mag Jeder Lootse 
werden, der Lust und Neigung dazu hat. Ich glaube, dazu giebt das Ge- 
werbegesetz vollkommen das Recht, und es bedarf keiner Annahme eines Zu- 
satzartikels zur Verfassung. Wenn ich mir die ganze Sache vergegenwärtige, 
so wird mir das Hohe Haus gestatten, wenn man der Sache nahe treten 
will, daß ich in kurzen Zügen meine Ansichten darüber mittheile, worin 
vielleicht der Herr Abgeordnete für Harburg seine Ideen weiter finden wird, 
Materialien 111. 65
	        
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