1869. Art. 4. Ziff. 9. Meier. 1025
wirklich dem Bundeskanzler oder der Marine oder sonst überwiesen werden
soll, dann muß ein Amendement auch zu Art. 53 und 54 gesteltt werden;
denn da steht in der Verfassung, was der Verwaltung überwiesen werden
soll; die Oberaufsicht und Gesetzgebung gehört nur zu Art. 4. Will man über-
baupt auf die Sache eingehen, so wird es ganz unerläßlich sein, daß man
sie an eine Kommission verweiset und die betreffenden Paragraphen amendirt;
aber meiner Ansicht nach würde es auch unvernünftig sein, wenn man nur
so ins Vage hinein gewisse allgemeine Sätze darin aufnähme, ohne sich
vorher bestimmt klar gemacht zu haben, was man will und wie man die
Sache organisiren will, indem man etwa gewisse Grundzüge hinstellt, nach
welchen verfahren werden soll. Hat man sich dieses klar gemacht, dann kann
man sagen: gut, um dieses Ziel zu erreichen, wollen wir zum Art. 4 einen
solchen Zusatz machen und zu Art. 54 einen andern. Der Herr Antragsteller
hat in seinem Antrage das Wort „Häfen“ weggelassen, weil er sagt: im
Art. 54 wäre dem eigentlich schon genügt. Im Art. 54 steht in Betreff der
andern Austalten ganz genau dasselbe, was in Betreff der Häfen angeführt
ist. Im Alinea 2 von 54 glaube ich steht in Betreff der Häfen, daß dafür
nicht mehr erhoben werden soll, als die Kosten u. s. w. betragen, und daß
Alles gleich behandelt werden soll. Genau dasselbe wie im 3. Alinea des
Art. 54 im Betreff der Wasserstraßen u. s. w. Der Herr Antragsteller hat
auch das Lootsenwesen herangezogen, weil nach seiner Ansicht dieses nicht zur
Kompetenz des Bundes gehört. Nun nuß ich allerdings sagen, ich bin nicht
der Ansicht, ich glaube, es gehört schon zur Kompetenz des Bundes, und es
ist daher überflüssig etwas noch einmal zu sagen, denn sonst würden im
Gewerbegesetz, (ich glaube im § 31) nicht ausdrücklich Bestimmungen über
die Lootsen ausgenommen sein. Von meinem Standpunkte bin ich der An-
sicht, und werde vielleicht auch noch Anträge bei der Berathung des Gewerbe-
gesetzes dahin stellen, daß das Lootsenwesen ganz frei gegeben werden soll.
Es ist ein Gewerbe, was der Lootse betreibt, und man kann allerdings sagen,
es solle regulirt werden. Ich weiß aus meiner Erfahrung, daß man auf
diese Weise riel weiter mit den Lootsen kommt, daß die Klagen, die wir
fortwährend bei uns haben, daß die Leotsen nicht weit genug hinausgehen,
daß wir Schiffe vor den Strömen haben, die zwei bis drei Tage umher-
kreuzen und keinen Lootsen finden können, — daß sage ich diese Uebelstände
nur daraus entstehen, daß die Konkurrenz fchlt, daß das Gewerbe nicht frei-
gegeben ist. Ich will für die Lootsen weiter nichts als eine Prüfung darüber,
daß sie das Fahrwasser und Revier kennen, und dann mag Jeder Lootse
werden, der Lust und Neigung dazu hat. Ich glaube, dazu giebt das Ge-
werbegesetz vollkommen das Recht, und es bedarf keiner Annahme eines Zu-
satzartikels zur Verfassung. Wenn ich mir die ganze Sache vergegenwärtige,
so wird mir das Hohe Haus gestatten, wenn man der Sache nahe treten
will, daß ich in kurzen Zügen meine Ansichten darüber mittheile, worin
vielleicht der Herr Abgeordnete für Harburg seine Ideen weiter finden wird,
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