Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1869. Art. 4. Ziff. 9. Waldeck. 1027 
hätten wir die Juriödiktion über die Leuchtfeuer und die Bestimmung über 
die beiden von ihm emwähnten Leuchtfeuer. Dies ist aber nicht der Fall, 
denn über Helgoland haben wir nichts zu sagen, im Gegentheil, ich könnte 
Ihnen nachweisen, wie man schon versucht hat, eine Einigung in Betreff 
der Leuchtfeuer von Helgoland, Wangerow, Borkum u. s. w. herbeizuführen, 
was aber daran scheiterte, daß man von Helgoland aus erklärte, man wolle es 
nicht ändern. Genug, meine Herren, ich glaube, daß es nicht unmittelbar 
ein Bedürfniß ist in die Verfassungs-Veränderung einzutreten, — will man 
aber in dieselbe eintreten, so läßt es sich meines Erachtens nur auf die Weise 
machen, daß man sich genau vergegenwärtigt, was man eigentlich will, und 
sich klar bewußt ist, was man will, nicht in der vagen Weise des Antrages 
und daß man dann es dem Beschluß des Hohen Hauses vorlegt. 
l r. Waldeck (Bielefeld-Wiedenbrück)"!): Meine Herren! Der Herr 
Vorredner hat damit begonnen, er glaube, es müssen Gründe beigebracht 
werden gegen den Beschluß des konstituirenden Reichstags. Ich meine aber, 
die Sache stehe gerade umgekehrt, es müssen Gründe beigebracht werden, 
wenn behauptet wird, solche Anstalten, wie diesenigen, wovon hier die Rede 
ist, sind partikularistisch; denn sie sind allgemein nothwendig, sie sind An- 
stalten des Norddeutschen Staates; wenn irgend etwas dazu gehört, so ist es 
eben die allgemeine Schifffahrt. Und darum kann ich nicht sagen, daß die- 
jenigen Gründe, welche — nicht in der gegenwärtigen Versammlung — 
sondern im konstituirenden Reichstag gegen den damaligen Antrag des 
Abgeordneten Grumbrecht vorgebracht sind, mich auch nur irgendwie überzeugt 
hätten. Meine Herren, eines Theils wurde auf den finanziellen Punkt 
Gewicht gelegt und das war im Grund der einzige, der damals hervorgehoben 
wurde. Es wird gesagt: wenn jene Staaten das bezahlen, warum soll es 
der Bund übernehmen? Auch das hat der Herr Vorredner wenigstens ange- 
dentet. Es wurde damals namentlich gesagt: solche Anstalten stehen auf dem 
Budget von Hamburg mit 500,000 Thaler. — Ja wohl, meme Herren, das 
hätte einige Berechtigung, wenn diese Staaten das nur selbst bezahlten und es 
nicht den Betheiligten abnähmen, wie es doch allerdings geschieht. Daraus 
aber sehen wir, daß hier von einer Allgemeinheit die Rede ist. Wenn z. B. 
ein Rheder sicher dabei betheiligt ist, daß er zu den Leuchtfeuern nicht bezahlt, 
wie gegenwärtig auch in England dieses Verlangen allgemein gestellt wird, 
so handelt es sich hier keineswegs um das Interesse etwa der Befrachter, 
etwa der Ladung des Schiffes, sondern es handelt sich hier um das Menschen- 
leben; — das Menschenleben wird nicht versichert. Das ist aber eben eine 
allgemeine Angelegenheit und es ist jedes Staates würdig, solche Sachen 
unter seine allgemeine Gesetzgebung — dann natürlich auch unter eine allge- 
meine Besteucrung — zu bringen, wovon nicht ausgeschlossen ist, daß — wie 
*) St. B. S. 213 r. u.
	        
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