1028 I. Sesston des deutschen Reichstages.
der Herr Vorredner angedeutet hat und ich zugebe — noch besondere Schif-
fahrts-Abgaben eristiren, die man durchaus entbehren wohl nicht kann, die
man aber nicht in dem Maaße fordern muß, wie es jetzt geschieht. Dagegen
hat sich ja der Ausspruch aller jener Versammlungen gerichtet, von welchen
der Herr Antragsteller uns hier berichtet. Der Herr Vorredner sagte in dem
konstituirenden Reichstage, wir möchten uns an das Beispiel von England
halten, da wäre das auch nur eine partikularistische Angelegenheit, der Staat
bekümmere sich nicht darum, es wäre die Trinity-House-Gesellschaft, die das
Alles unter ihrer Verwaltung hätte. Ja meine Herren, sie hat zwar die
Anstalten und die Einnahmen dafür unter sich, aber sie ist doch schon seit
1854 und schon früher unter Wilhelm 1IV. unter allgemeine Regeln gestellt.
Es ist im Jahre 1854 eine allgemeine Schifffahrtsakte in England erlassen
worden, wodurch die Grundsätze festgestellt worden sind, und weun diese
jetzige Versammlung noch in der Weise eristirt, wie sie eristirte, so geschieht
das nur unter großem Widerspruch, der gerade auch in unsern Zeiten sehr
laut geworden ist. Es wird behauptet, daß da bedeutende Mißbräuche
eristirten und daß die Verwaltung nicht ganz so sei, wie sie sein sollte.
Jedenfalls, meine Herren, sehen Sie daraus, daß England wie jeder andere
Staat doch wohl dergleichen Dinge nicht als partikulare Anstalten betrachtet
und nicht als Sachen, die dem Privatverkehr allein würden überlassen werden,
sondern daß es sie zu den Gegenständen seiner Gesetzgebung zieht und durch ein
Reglement, durch die Schifffahrtsakte gezogen hat. Weiter, meine Herren,
beabsichtigt der Antrag des Abgeordneten Grumbrecht, wie ich ihn auffasse,
durchaus nichts. Der Artikel 4 unserer Reichsverfassung fängt ja damit
an: Der Gesetzgebung des Bundes und seiner Beaufsichtigung unterliegen —
und nun werden die einzelnen Punkte aufgeführt. Wenn wir nun diese
Leuchtthürme und Tonnen und was dazu gehört, mit unter diese Punkte
einreihen, was wäre die Folge davon? Daß eine allgemeine Gesetzgebung,
eine allgemeine Aufsicht erxistiren muß. Wie sie eingerichtet wird — in
welcher Beziehung ja der Herr Vorredner gewiß Material anzugeben hat —
wie sie eingerichtet wird, das ist davon ganz verschieden; aber ehe eine solche
Einrichtung überhaupt gemacht werden kann vom Reichstag und vom Bun-
desrath, ehe man berechtigt ist sie zu machen, gehör dazu, daß dieser Ar-
tikel in die Bundesverfassung eingereiht werde. Es mag dann bei der
künftigen Verwaltung den Seestädten Vieles überlassen werden können, aber
die allgemeine Gesetzgebung muß doch da sein, die Prinzipien müssen klar
ausgesprochen werden. Meine Herren, ich habe auch aus den neueren
Zeitungen ersehen, daß in diesen Städten, namentlich aber in Bremen —
und darüber ist mir noch besondere Kunde geworden — die Ansicht sich in
dieser Beziehung geändert hat, und zwar glaube ich wohl nicht ganz aus
dem Gesichtspunkt, den der Herr Vorredner andeutete, wohl nicht ganz des-
halb, weil man geneigt wäre, das, was man selbst getragen hat, auf den
Bund zu werfen, sondern eben weil der allgemeinere, meiner Meinung nach