1869. Art. 4. Ziss. 9. Gumbrecht. 1033
tikel 4 in Leuchtangelegenheiten und in dem Lootsenwesen ähnliche Ein-
richtungen treffen? Warum soll nicht ebenso eine Kommission ernannt
werden für die Beleuchtung an der Seeküste und für das Lootsenwesen auf
jedem Festgebiete? Ueber die Frage, wie eingegriffen werden soll, muß natür-
lich das Gesetz entscheiden. Wenn aber das Bundesgesetz sagt: Das Be-
leuchtungswesen soll auf Kosten des Bundes geführt werden, so muß dieses
geschehen und es kann auch geschehen ohne Rücksicht auf besondere Be-
stimmungen. Ich begreife nicht, wie gegen die Soureränität der Gesetzge-
bung solche Zweifel erhoben werden können und gesagt werden kann, daß
man besondere Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung in der Ver-
fassung treffen müsse. Ueberhaupt scheinen mir alle Bedenken mit den „be-
sonderen Bestimmungen"“ sehr wenig zu beweisen. Daß der Kern des An-
trages gesund ist, haben im Allgemeinen alle Herren lanerkannt. Es ist
nicht schwer, wenn man durchaus kritisiren will, an jeder Fassung Mängel
nachzuweisen. Dem Einen gehen die Worte nicht weit genug, dem Anderen
gehen sie zu weit. Man muß sich doch an die natürliche Auslegung der
Ausdrücke halten. Da schon in einer anderen Verfassung ähnliche Aus-
drücke gestanden haben, war es doch sehr natürlich, sich daran anzulehnen.
Es ist mir nicht eingefallen, schon jetzt sagen zu wollen, in welcher Weise
die Bundesgewalt eingreifen soll. Durch die Allgemeinheit des Ausdrucks
habe ich andeuten wollen, daß der Bundesgewalt freies Ermessen bleiben
soll. Ich habe bei der Begründung gesagt, daß die Bundesgewalt die Be-
aufsichtigung und die Verwaltung übernehmen solle, ganz ebenso wie der
Herr Meier (Bremen); ich wünsche aber nicht eine solche Präzisirung der
Verfassung, daß die Regierung bei jeder Gelegenheit an einen Stein stoßen
muß. Der Herr Abgeordnete Meier scheint davon auszugehen, daß nun
die Bundesgewalt mit einem Male alle Einwirkung der Einzelstaaten auf-
heben und die Kosten auf den Bund übernehmen solle. Diese sind übrigens
nicht so groß — man kann es aber in Bezug auf die Kosten auch bei
dem früheren Zustande belassen. Daß die Herren von der Schifffahrt am
liebsten wünschen gar nichts zu bezahlen, weiß ich auch; daß sie aber ihre
Stellung bei dieser Frage nur nach ihrem eigenen finanziellen Interesse be-
rechnen, das kann ich ihnen, die doch ein verständiges Urtheil haben, nicht
zutrauen. (Heiterkeit.) Die Herren aus Bremen und Hamburg haben schon
bei der Berathung der Verfassung mit ähnlicher Einwendung das Fallen
des Antrags veranlaßt, bei der zweiten werde ich mich dagegen verwahren,
daß sie nicht wieder den Herren, welche keine Kenntniß von der Sache haben,
viel vorreden können von großen Kosten und von dem Zusammenhang dieser
Sache mit der Regulirung des Fahrwassers u. s. w. Wir werden wahr-
scheinlich die Ermennung einer Kommission beschließen. Das muß ich nach
der Erklärung des Herrn Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes selbst als
zweckmäßig anerkennen. Dann werden wir eine Fassung finden, welche allen
Wünschen entspricht und auch dem heiklichsten Kritiker nicht Gelegenheit