Grumbrecht. 1037
welche in der Kommission nicht dafür waren, nach dieser Ausführung mir
zustimmen, weil sie sich sagen müssen, daß der in dem Bericht angegebene
Grund, daß das Lootsenwesen schon zur Kompetenz des Bundes gehäöre, nicht
richtig ist; und wenn der Herr Berichterstatter meinen Worten keinen Glauben
schenken sollte, so werde ich ihm hier den betreffenden Bogen des stenogra-
pbischen Berichtes überreichen, worin er das Erforderliche lesen kann. (Ueber-
reicht denselben.) Meine Herren, die zweite Berichtigung, die ich vorzunehmen
habe, ist die, daß der Bericht behauptet, nach der Resolution, die von der
Kommission vorgeschlagen wird, sei die Initiative des Reichstags gewahrt.
Meine Herren, ich habe einen andern Begriff von dem Ausdruck „Initiative"
als wie er hier im Berichte gebraucht ist. Ist denn das Initiative, wenn
der Reichstag beim Bundeskanzler beantragt, er möge eine Vorlage machen?
Das kann ja jeder Bürger des Norddeutschen Bundes, ja jeder Fremde, das
ist wahrlich keine Initiative der Gesetzgebung im staatsrechtlichen Sinne.
Die Initiative des Reichstages wird hier nur gewahrt, wenn wir dem Bun-
desrath ein Gesetz mittheilen und sagen, nun genehmige es oder genehmige
es nicht, und der Bundesrath nachher weiter nichts als die Genehmigung
auszusprechen bat, um das Gesetz wirksam zu machen. Sonst neunt man
diese Art Anträge keine Initiative. Ich glaube, der Bericht hat in sofern
zweifellos Unrecht, und ich hoffe, der Herr Berichterstatter wird mir darin
beistimmen. Im übrigen muß ich anerkennen, wenn ich noch ein Wort hin-
zufügen soll, daß ich mit großer Genugthuung die Anträge des
Herrn Referenten und auch die angenommenen gehört und gelesen
habe, denn in der That geht daraus eine volle Uebereinstimmung
des Herrn Referenten mit mir hervor. Er hat bei der ersten Verathung
meinen Antrag auf das Aeußerste bekämpft, er hat gesagt, es liege keine
Veranlassung zu demselben vor. Jetzt werden die Herren aus dem Bericht
ersehen haben, daß er als Korreferent einen bis auf das Lootsenwesen ganz
Zleichlautenden Antrag gestellt hat, er hat beantragt, in Artikel 4 suh Num-
mer 9 zu sagen: „desgleichen die Schifffahrtszeichen für die Seeschifffahrt
(Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken) an den Küsten und
in den Mündungen dieser Gewässer.“" Das ist so ziemlich gleichlautend mit
dem, was mein Antrag beabsichtigt, mit einer geringen Beschränkung, die
man als sich von selbst rerstehend annehmen kann und die man nnr hinzu-
fügt, wenn man annimmt, daß die Bundesbehörden nicht auf eine zweck-
mäßige Weise die Sache reguliren würden. Noch wichtiger sind mir aber die
Erwägungsgründe, die in der Resolution hinzugefügt sind, in denen ausdrück-
lich mein Antrag als begründet anerkannt wird, auddrücklich gesagt wird, es
sei durchaus im Interesse der Sache, wenn diese Angelegenheit der Bundes-
behörde vindizirt werde, und was endlich die Auslassung des Lootsenwesens
anlangt, so ist der Referent ja auch der Meinung, daß das Lootsenwesen der
Oberaufsicht des Bundes unterstellt werden muß, er meint nur, das sei nicht
nöthig, weil wir es in der Gewerbeordnung schon gethan hätten. Ja, in