Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1042 1869. Art. 4 Ziff. 13. 
der Ziffer 9 des Artikels 4 beizufügen: 
„desgleichen folgende Anstalten für die Seeschifffahrt: „Schiff- 
fabrtszeichen (Leuchtfener, Tonnen, Baken und sonstigen Tages- 
werken) und das Lootsenwesen“ 
angenommen, wodurch der Antrag der Kommission als erledigt erklärt 
wurde’). 
Bei der in der 42. Sitzung vom 20. Mai 1869 gepflogenen dritten 
Berathung über den Antrag Grumbrecht) 
wurde derselbe ebenfalls wie in der zweiten Berathung ange- 
nommen. 
Zweite Aumerkung zu Art. 1 
und zwar zu Jiff. 13 desselben. 
Zu Ziff. 13 des Art. 4 war in der Nordd. Reichstagssession 
von 1869 folgender Antrag Miqnel-Lasker gestellt worden): 
die Ziff. 13 dahin zu ändern: 
„13) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürger- 
liche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren ein- 
schließlich der Gerichtsorganisation."“ 
Miguel (Osnabrück) k): Unser Antrag betrifft eine Verfassungsänderung. 
Der Artifkel 4 Nr. 13 der Verfassung des Norddeutschen Bundes stellt in 
die Kompetenz des Reichstages die gemeinsame Gesetzgebung über das Obli- 
Jationenrecht, Strafrecht, Handelsrecht, Wechselrecht und das gerichtliche Ver- 
fahren; wir wollen den Artifel nun so fassen: „die gemeinsame Gesetzgebung 
über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche 
Verfahren, einschließlich der Gerichtsorganisation". Es würde also, wenn diese 
beantragte Verfassungsbestimmung angenommen würde, die Kompetenz erweitert 
sein, insofern als an die Stelle des Obligationenrechts das bürgerliche Recht trit, 
und als nicht bloß das gerichtliche Verfahren, sondern auch die Gerichtor- 
ganisation ausdrücklich der Gesetzgebung des Bundes unterworfen wird. Ein 
  
*) St. B. S. 957 r. o. 
“) St. B. S 992 l. g. m. 
*“:) Drucks. Nr. 52. 
40 St. B. S. 445 r. g. u. in der Sitzung vom Iin Aptil I869. 
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