90 Zollvereinigungsvertrag
§ 11.
Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Wolkes
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
* 12.
Kein Mitglied des Jollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufe gethanen
Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der
Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
* 13.
Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben
während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus-
übung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erfor-
derlich.
Auf Verlangen des ZJollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer
der Sitzungs-Periode aufgehoben.
8 14.
Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung
oder Entschädigung beziehen.
Artikel 10.
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, der Salzsteuer und
Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 3) unter-
worfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Art. 2 er-
wähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft
erstreckt sich auf den (Ertrag der Tabackssteuer, sobald die Bestimmung im
§5 4 des Artikels 3 zur Aueführung gelangt sein wird.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht
Separat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen,
dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eincs jeden Staates von inländischen
Exzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5 von
den vereinländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Er-
hebung kommenden Uebergangs-Abgaben;
2) die Wasserzölle:
3) Cbaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleußen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen: