Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 8. Juli 1867. 93 
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet 
ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt 
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- 
und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und 
Unterhaltung der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuer- 
ämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch 
den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den 
letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem 
anderen Bedürfnisse der Jollverwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den 
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu ge- 
hörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Ausfsichts= oder 
Control-Behörden und Jollschutzwachen erforderlich ist, wird man 
sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich auf- 
kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme 
an Jollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Vereinbarung in 
Abzug gebracht werden. 
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception pri- 
rativer Abgaben mit der Jollerhebung verbunden ist, von den Ge- 
halten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil 
in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte 
für den Jolldienst zu ihren Amtzgeschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allge- 
meiner Normen die Besoldungs-Verhältisse der Beamten bei den 
Zollerhebungs= und Aufsichtebehörden, ingleichen bei den Jolldirektio- 
nen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei 
der Zellverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die 
Sicherheit der Cassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß 
Ausfälle, welche an den Zoll-Einnahmen durch Dienstuntreue eines Ange- 
stelten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder ent- 
steben, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder 
welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind 
und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hall- 
imter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es 
jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebiets in beliebi- 
zder Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Competenz und Per- 
senal-Bestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche 
aus der Vereinszollordnung und den bestehenden Instruktionen und Verab- 
redungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftvechsel in den gemeinschaftlichen Joll- 
angelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im 
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