Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1076 1869. Art. 4 Ziff. 13. 
Theile des Civilrechts einschlagen, die uns noch nicht überwiesen sind, 
gleich dem Obligationenrecht zu ordnen seitens der Bundesgewalt. 
Der Herr Abgeordnete Wagener hat dann noch an uns, an uns Preußische 
Juristen namentlich, einen sehr verständlichen Appell gerichtet, daß ihn sein 
Bewußtsein sowohl als Preußischer Staatsbürger wie als Preußischer Jurist 
gewiß sehr wenig geneigt machen würde, große und bedeutende Prinzipien 
des Preußischen Rechts aufzugeben, für deren Richtigleit und Zweckmäßiglkeit 
er absolut eintreten möchte. Ja, meine Herren, das mag ja bei recht Vielen 
der Fall sein, und mit diesem Bemußtsein will ich gar keinen Krieg an- 
fangen; aber ich meine, das ist ein schwaches Bewußtsein, meine Herren, 
wenn man überzeugt ist von der Tüchtigkeit der Sache, die man zu ver- 
treten hat, und man will nicht in der allgemeinen Diskussion dafür ein- 
treten. Ist nicht Preußen vorzugsweise stark hier repräsentirt, wenn die 
Dinge vor den Reichstag kommen? ist Preußen nicht im Bundesrathe vor- 
zugsweise stark repräsentirt? soll man denn also da nicht dieses Preußische 
Bewußtsein bei tüchtigen, guten Prinzipien, die man retten möchte, in der 
allgemeinen Gesetzgebung hinlänglich können zur Geltung bringen? Mein 
Bewußtsein, soweit es sich bei mir um solche Prinzipien handelt, auf deren 
Darlegung im Einzelnen es hier nicht ankommt, treibt mich gerade im 
Gefühle der Richtigkeit solcher Dinge einzutreten und wo möglich diese 
guten, gesunden Grundsätze zu einem gemeinsamen Eigenthum sämmtlicher 
Bundesstaaten zu machen. Ich komme nun noch mit wenigen Worten auf 
einzelnes von dem Herrn Vorredner Gesagte zurück. Ja, meine Herren, 
wie man bei so einfachen Sachen so weit gehen kann, gewisse Andcutungen 
zu machen, die die ganze Einigung des Bundes nach Außen in Frage 
stellten, das begreife ich von meinem Standpunkt aus nicht Er hat speziell 
darauf hingewiesen, er wünsche den Weg der historischen Entwickelung für 
das Recht, weil er eben sowohl in dem Irrthum steht, daß nun im Augen- 
blick mit dem ganzen Coe ciril hier vergetreten werden soll. Dagegen 
schützt uns, wie ich schon andeutete, die einfache Unmäöglichkeit, meine Herren; 
denn ohne große Vorberathung, ohne Kommissionen von Fachmännern 
kriegen Sie doch solches Ding überhaupt nicht ins Werk gesetzt; und welche 
Zeit die brauchen zu einem gemeinsamen Cocle ciril, das sehen wir bei den 
jetzigen Arbeiten, die sich bloß auf einzelne Materien aus der allgemeinen 
Gesetzgebung beschränken. Er ist so weit gegangen, uns zu sagen, wir ver- 
ließen mit dem ganzen Antrage die historische Rechteentwickelung und das 
gehe nur, wenn man tahuln ra##a vorfinde, und plötzlich mit etwas Neuem 
eintreten müsse. Ja, meine Herren, ich sehe in seiner ganzen Rede eine 
vollständige Verkennung des historischen Prinzips. Eine historische Entwicke- 
lung kenne ich unr — nicht in den einzelnen Staaten, wenn es denn eine 
nationale sein soll, — sondern die muß eben gerettet werden für das Allgemeine, 
und wenn wir in diesem Augenblick noch nicht ganz Deutschland umfassen, 
so werden wir durch gehörige Wahrung der nationalen Bedürfnisse der
	        
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