Dr. Windthorst. 1079
verfassung wesentlich entstanden auf dem Wege des Vertrages, der Vertrag
hat die Basis und die Grenzen derselben bezeichnet. Sowohl in der Vor-
lage Preußens vom 14. Juni 1866 an den damaligen Bundestag als in
den nachherigen Verträgen ist ausdrücklich die bestimmte Grenze angegeben;
diese in den Kompetenzbestimmungen sich aussprechende Grenze ist nachher
in einzelnen Punkten ausgedehnt auf Antrag der Versammlung, die man
in der Regel als die konstituirende bezeichnet, — was unrichtig ist: sie
war lediglich eine berathende: — sie ist aber ausgedehnt im Einver-
ständniß aller Regierungen und unter Zustimmung aller Landesvertre-
tungen. Nun sagt man: ja, so lange es sich um diese Konstituirung han-
delte, war es ein Vertrag, der Vertrag hörte auf, als die Verfassung begann.
Nein, meine Herren, die Verfassung ist gegeben zur Handhabung dessen,
was als Objekt der Thätigkeit des Bundes, als seine Kompetenz paktirt
war, und bewegt und beschränkt sich auf diesen und nur auf diesen Boden.
Analog — nicht vollständig gleich — aber analog im entscheidenden Punkte ist
es z. B. bei einer Aktiengesellschaft. Wenn für eine Aktiengesellschaft ein
bestimmt begrenzter Zweck hingestellt und für dieselbe eine Verfassung ge-
geben wird, so kann ohne Zweifel die Gesellschaft diese Verfassung auf dem
Wege ordnen, auf dem die Statuten es bestimmen, aber die Grundlage der
Gesellschaft selbst kann nicht geändert werden, ohne den Weg zu beschreiten,
auf dem die Gesellschaft selbst konstituirt worden ist. Meine Herren, die
Vertragsnatur bleibt immer und wesentlich die Grundlage der Verfassung
des Norddeutschen Bundes. Es ist dieselbe nicht eine Verfassung eines all-
gemeinen über die einzelnen dazu gehörenden Staaten hingestellten
Staates, sondern es ist die Verfassung des Bundes, also des Vertrages
und des streng begrenzten Inhalts, welcher in der Verfassung niedergelegt
ist. Es heißt in der Urkunde ausdrücklich: „Dieser Bund wird den Namen
des Norddeutschen Bundes führen und wird nachstehende Verfassung haben."“
Was ist der Inhalt des Bundes anderes als die Summe derjenigen Rechte,
welche die Einzel-Souverainetäten an das Ganze abgegeben haben? Zur
Handhabung dieser von den einzelnen Sonverainetäten abgegebenen Theile,
zur Handhabung dieser abgegebenen Sonverainctätstheile auf dem Wege der
Gesetzgebung und der Erekutive ist diese Verfassung gemacht und, in so fern
Sie auf dem Boden bleiben, kann sie abgeändert werden auf dem
Wege von Artikel 78. Wollen Sie aber weitere Rechte von den einzelnen
kontrahirenden Sourerainetäten heranholen, dann müssen Sie diese erst
fragen; und dazu gehören die Regierungen und die einzelnen Landtage.
Anders kann auch die Absicht der kontrahirenden Regierungen nicht gewesen
sein. Die im Nordbund vereinigten souveränen Fürsten und freieu Städte
haben — durch die Ereignisse gezwungen oder freiwillig — einen Theil
ihrer Souveränetätsrechte an den Bund übertragen, damit sie die andern
behielten, diese sicherten. Wie in aller Welt ist es denkbar, daß sie den
Organen für die abgetretenen Souveränetätsrechte das Recht hätten geben