1096 1869. Art. 4 Ziff. 13.
wir fortdauernd bei den einzelnen Materien auf das ganze Rechtsgebiet über-
griffen; rielmehr muß ich bebaupten, wir werden jede einzelne Materie nach
dieser Richtung selbstständig zu ordnen haben und wenn dabei Fragen mit
zur Erledigung zu briugen sind, die zugleich anderen Rechtsgebieten an-
gehören, diese Fragen mit erledigen als die ganz nothwendigen Accessorien
des Gesetzes selbst. Ich kann mich also namentlich dadurch nicht bestimmen
lassen für den Antrag mich zu erkläreu, daß diese Kchärenz der einzelnen
Rechtsgebiete hier fortdauernd betont und als Beweis hingestellt wird, als
ob man nicht die einzelnen Materien, wie bereits bemerkt, herausschälen und
selbstständig behandeln könnte. Ich will mit einem einzigen Worte noch auf
den zweiten Theil des Antrages übergehen in Bezug auf die Gerichtsorgani-
sation. Meine Herren, diejenige Organifation, die nothwendig ist, um ein
Verfahren herzustellen, welches durch das Gesetz geregelt wird, die betrachte
ich als einen nothwendigen Theil dieses Gesetzes selbst. Man kann in der
That nicht davon sprechen, eine Prozeßordnung machen zu wollen, wenn
man nicht gleichzeitig mit der Organisation sich beschäftigt. Indem also
unsere Bundesakte bereits das Prozeßrerfahren als Gegenstand der Bundes-
gesetzgebung hinstellte, hat sie dadurch nothwendigerweise und unabweisbar
gleichzeitig die Organisation soweit unter die Gesetzgebung des Bundes ge-
stellt, als es nothwendig ist, sie auf dieses Verfahren, welches gemeinsam
werden soll, zu gründen. Es ist also dieser Vorschlag in dem Antrage
mindestens überflüssig und als überflüssig schädlich, weil man natürlicher=
weise unter dieser Bestimmung des Antrages etwatz ganz anderes nach Be-
finden immer suchen und vielleicht auch finden würde, als jetzt von dem
Herrn Antragsteller darin gesucht wird und rielleicht hineingelegt wird. Was
übrigens die fortdauernde Bezugnahme auf das Handelsobergericht, welches in
Vorschlag gebracht ist, anlangt, so gestehe ich offen, daß ich die Konsequenz,
welche hieraus für unsern gegenwärtigen Antrag gezogen worden ist, nicht
verstanden habe. Meine Herren, die Frage, welcher Instanzenzug, die Frage
überhaupt, ob ein oberster Gerichtshof in gewissen Sachen die alleinige Ent-
scheidung haben soll, also die Frage, wo die dritte, beziehentlich vierte In-
stanz liegen soll, ist ja eigentlich eine Frage des Verfahrens. Ich betrachte
den Entwurf, der uns vorgelegt worden ist, als eine Anticipation eincs
Theils der Prozeßordnung, als etwas weiteres nicht; eben als einen Theil
derjenigen Organisation, die eine Nothwendigkeit ist, wenn wir überhaupt
eine gemeinsame Prozeßerdnung haben wollen. Ich will nur zum Schluß
dem Herrn Abgeordneten Migquel versichern, daß ein partikularistisches
Interesse mich bei der ganzen Frage nicht geleitet hat, ebensowenig ein Miß-
trauen gegen die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, an der ich ja font-
dauernd mitzuarbeiten seither die Ehre gehabt habe, und daß ich namentlich
entschieden Protest dagegen einlegen muß, wenn er behauptet hat, daß Die-
jenigen, die gegen seinen Antrag sich erklären, die Entwickelung deutschen
Rechtslebens nicht wollten, denn nach denjenigen Erklärungen, die ich heute