Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1096 1869. Art. 4 Ziff. 13. 
wir fortdauernd bei den einzelnen Materien auf das ganze Rechtsgebiet über- 
griffen; rielmehr muß ich bebaupten, wir werden jede einzelne Materie nach 
dieser Richtung selbstständig zu ordnen haben und wenn dabei Fragen mit 
zur Erledigung zu briugen sind, die zugleich anderen Rechtsgebieten an- 
gehören, diese Fragen mit erledigen als die ganz nothwendigen Accessorien 
des Gesetzes selbst. Ich kann mich also namentlich dadurch nicht bestimmen 
lassen für den Antrag mich zu erkläreu, daß diese Kchärenz der einzelnen 
Rechtsgebiete hier fortdauernd betont und als Beweis hingestellt wird, als 
ob man nicht die einzelnen Materien, wie bereits bemerkt, herausschälen und 
selbstständig behandeln könnte. Ich will mit einem einzigen Worte noch auf 
den zweiten Theil des Antrages übergehen in Bezug auf die Gerichtsorgani- 
sation. Meine Herren, diejenige Organifation, die nothwendig ist, um ein 
Verfahren herzustellen, welches durch das Gesetz geregelt wird, die betrachte 
ich als einen nothwendigen Theil dieses Gesetzes selbst. Man kann in der 
That nicht davon sprechen, eine Prozeßordnung machen zu wollen, wenn 
man nicht gleichzeitig mit der Organisation sich beschäftigt. Indem also 
unsere Bundesakte bereits das Prozeßrerfahren als Gegenstand der Bundes- 
gesetzgebung hinstellte, hat sie dadurch nothwendigerweise und unabweisbar 
gleichzeitig die Organisation soweit unter die Gesetzgebung des Bundes ge- 
stellt, als es nothwendig ist, sie auf dieses Verfahren, welches gemeinsam 
werden soll, zu gründen. Es ist also dieser Vorschlag in dem Antrage 
mindestens überflüssig und als überflüssig schädlich, weil man natürlicher= 
weise unter dieser Bestimmung des Antrages etwatz ganz anderes nach Be- 
finden immer suchen und vielleicht auch finden würde, als jetzt von dem 
Herrn Antragsteller darin gesucht wird und rielleicht hineingelegt wird. Was 
übrigens die fortdauernde Bezugnahme auf das Handelsobergericht, welches in 
Vorschlag gebracht ist, anlangt, so gestehe ich offen, daß ich die Konsequenz, 
welche hieraus für unsern gegenwärtigen Antrag gezogen worden ist, nicht 
verstanden habe. Meine Herren, die Frage, welcher Instanzenzug, die Frage 
überhaupt, ob ein oberster Gerichtshof in gewissen Sachen die alleinige Ent- 
scheidung haben soll, also die Frage, wo die dritte, beziehentlich vierte In- 
stanz liegen soll, ist ja eigentlich eine Frage des Verfahrens. Ich betrachte 
den Entwurf, der uns vorgelegt worden ist, als eine Anticipation eincs 
Theils der Prozeßordnung, als etwas weiteres nicht; eben als einen Theil 
derjenigen Organisation, die eine Nothwendigkeit ist, wenn wir überhaupt 
eine gemeinsame Prozeßerdnung haben wollen. Ich will nur zum Schluß 
dem Herrn Abgeordneten Migquel versichern, daß ein partikularistisches 
Interesse mich bei der ganzen Frage nicht geleitet hat, ebensowenig ein Miß- 
trauen gegen die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, an der ich ja font- 
dauernd mitzuarbeiten seither die Ehre gehabt habe, und daß ich namentlich 
entschieden Protest dagegen einlegen muß, wenn er behauptet hat, daß Die- 
jenigen, die gegen seinen Antrag sich erklären, die Entwickelung deutschen 
Rechtslebens nicht wollten, denn nach denjenigen Erklärungen, die ich heute
	        
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